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Einwohnergemeinde Zermatt

Öffentliche Mitteilung

FIS-Piste Gifthittli – Schweigmatten 2.0

Projektspezifische Anpassung Nutzungs­plan 1:10’000 Skisport­zonen S Gebiet Nord, inkl. Bericht zur Prüfung der Umwelt­verträglich­keit (UVB)

Ab März 2028 sollen im Gebiet Gifthittli – Schweig­matten regelmässig Weltcup-Abfahrts­rennen der Frauen und Männer stattfinden. Dies­bezüglich sind situativ Anpassungen der im Jahr 2019 von der kantonalen Baukom­mission (KBK) bereits bewilligten Pisten­führung inklusive der dazu­gehörigen Anlagen für die technische Beschneiung erfor­derlich.

Die Anpassungen sind notwendig, damit die ent­sprechenden Sicherheits­anforde­rungen bezüglich Sturzraum sowie die technischen Vorgaben hin­sichtlich Längs- und Quergefälle für Weltcup-Abfahrten erfüllt werden können. Gleich­zeitig soll die Linien­führung bezüglich vorhandener Synergie­potenziale mit bestehenden Infra­strukturen sowie Eingriffen in das natürliche Terrain optimiert werden.

Während der durchge­führten, 30-tägigen Mitwirkung vom 30. Januar bis zum 02. März 2026 sind bei der Einwohner­gemeinde keine schrift­lichen Anträge eingegangen. Nach Abschluss des Mitwirkungs­verfahrens wurden die erforder­lichen Zonen­anpassungen auf das zwischen­zeitlich erstellte Bauprojekt hin abgestimmt. Die Anpassungen beinhalten klein­räumige Optimie­rungen im Bereich von Kurven­radien und damit einher­gehend einer weiteren Reduktion der erforder­lichen Rodungs­flächen.

An seiner Sitzung vom 18. März 2026 hat sich der Gemeinderat nun dazu entschieden, die 30-tägige öffentliche Auflage im Sinne von Art. 34 des kantonalen Ausführungs­gesetzes zum Bundes­gesetz über die Raumplanung (kRPG) einzuleiten.

Die öffentliche Auflage dauert vom 20. März 2026 bis und mit zum 20. April 2026. Während dieser Zeit können die Pläne und ergänzenden Dokumente (Planungs­bericht nach Art. 47 RPV, Umwelt­verträglich­keits­bericht (UVB)) auf der Bau­abteilung oder online eingesehen werden:

Zur Einsprache berechtigt sind Personen, die durch die Planungs­massnahmen direkt berührt sind und ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Einsprachen sind begründet und schriftlich innert 30 Tagen nach der Veröffent­lichung im kantonalen Amtsblatt an den Gemeinderat zu richten. Wer nicht frist­gerecht Einsprache erhebt, kann im weiteren Verfahren gemäss Art. 35 ff. kRPG seine Rechte nicht mehr geltend machen, ausser es werden später Änderungen am Zonen­nutzungs­plan oder am Reglement vorgenommen.

Zermatt, 20. März 2026
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT