Orientierung in der Website


Bauabteilung

Einwohnergemeinde Zermatt

Baubewilligungsverfahren

Zuständige Behörde

Kommt das Bauvorhaben auf einer Parzelle zu liegen, die sich innerhalb der Bauzone befindet, ist das Baugesuch bei der Gemeinde einzu­reichen (Art. 2 Abs. 1 Baugesetz (BauG)).

Kommt das Bauvorhaben jedoch auf einer Parzelle zu liegen, die sich ausserhalb der Bauzone befindet, ist das Baugesuch direkt durch den Gesuch­steller an das kantonale Bausek­retariat zu übermitteln (Art. 2 Abs. 2 BauG).

Einreichung der Baugesuchs­unterlagen bei der Gemeinde

Um die Publikation des Baugesuches am darauf­folgenden Freitag garantieren zu können, müssen die Baugesuchs­unterlagen bis spätestens am Freitag bei der Bau­abteilung eingereicht werden. Die Unterlagen müssen in Papierform sein (Versand per Post oder Abgabe am Schalter). Ist das Dossier formell vollständig, wird es am folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Wallis und im Walliser Bote, wie auch auf der Webseite und im Anschlag­kasten der Einwohner­gemeinde ver­öffentlicht.

Für weitere Informationen zur Einreichung der Baugesuchs­unterlagen (Anzahl Dossiers, was benötigt wird etc.) können die unten­stehenden Checklisten verwendet werden.

Checklisten Baueingabe

Reglemente und Gebühren

Einreichung der Baugesuchs­unterlagen beim kantonalen Bau­sekretariat

Die kantonale Baukommission (KBK) ist die zuständige Behörde, wenn sich das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone befindet, insbe­sondere in (Art. 2 Abs. 2 BauG):

  • Landwirtschafts­zonen;
  • Schutzzonen;
  • Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone wie Welter- und Erhaltungs­zonen;
  • Gebiete mit traditioneller Streubau­weise;
  • Zonen mit als landschafts­prägend geschützten Bauten wie Maiensäss­zonen;
  • übrigen Zonen zur Ausübung von Sport und Erholung;
  • Zonen für Abbau und Deponien;
  • Waldarealen
  • übrigen Nutzungs­zonen

Ebenfalls ist die KBK für Bauvorhaben zuständig, bei denen sich die Gemeinde in einem Interessen­konflikt befindet, insbe­sondere, weil sie die Eigen­tümerin des Grund­stückes ist oder durch ein anderes dingliches Recht am Bauvorhaben beteiligt ist (Art. 2 Abs. 3 BauG).

Die Baugesuche sind vom Gesuch­steller direkt an das kantonale Bau­sekretariat zu übermitteln.

Weitere Informationen zur Eingabe, zum Baube­willigungs­verfahren etc. erteilt das kantonale Bau­sekretariat.

Kantonales Bausekretariat (KBS)
Rue des Creusets 5
Postfach 670
1950 Sitten
027 606 37 81
sekretariat.kbk@admin.vs.ch

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