Bauabteilung
Einwohnergemeinde Zermatt
Baubewilligungsverfahren
Zuständige Behörde
Kommt das Bauvorhaben auf einer Parzelle zu liegen, die sich innerhalb der Bauzone befindet, ist das Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen (Art. 2 Abs. 1 Baugesetz (BauG)).
Kommt das Bauvorhaben jedoch auf einer Parzelle zu liegen, die sich ausserhalb der Bauzone befindet, ist das Baugesuch direkt durch den Gesuchsteller an das kantonale Bausekretariat zu übermitteln (Art. 2 Abs. 2 BauG).
Einreichung der Baugesuchsunterlagen bei der Gemeinde
Um die Publikation des Baugesuches am darauffolgenden Freitag garantieren zu können, müssen die Baugesuchsunterlagen bis spätestens am Freitag bei der Bauabteilung eingereicht werden. Die Unterlagen müssen in Papierform sein (Versand per Post oder Abgabe am Schalter). Ist das Dossier formell vollständig, wird es am folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Wallis und im Walliser Bote, wie auch auf der Webseite und im Anschlagkasten der Einwohnergemeinde veröffentlicht.
- Merkblatt und gesetzliche Grundlagen Baubewilligungsverfahren (PDF: 164 KB / 2 Seiten)
Für weitere Informationen zur Einreichung der Baugesuchsunterlagen (Anzahl Dossiers, was benötigt wird etc.) können die untenstehenden Checklisten verwendet werden.
Checklisten Baueingabe
- Checkliste Neubauten (PDF: 184 KB / 2 Seiten)
- Checkliste Reklametafeln, Storen etc. (PDF: 169 KB / 1 Seite)
- Checkliste Dachsanierungen (PDF: 172 KB / 2 Seiten)
- Checkliste Erdsonden (PDF: 168 KB / 1 Seite)
- Merkblatt und Checkliste Fahrradunterstände (PDF: 205 KB / 3 Seiten)
Reglemente und Gebühren
- Bau- und Zonenreglement (BZR) (PDF: 167K / 35 Seiten)
- Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau (REZB) (PDF: 33 KB / 8 Seiten)
- Gebührenordnung für die Behandlung von Baugesuchen (PDF: 1.2 MB / 11 Seiten)
- Gebührenordnung für das Wasser und Abwasser (PDF: 5.5 MB / 10 Seiten)
- Hinweisinventar zu den Sonderzonen (PDF: 905 KB / 21 Seiten)
Einreichung der Baugesuchsunterlagen beim kantonalen Bausekretariat
Die kantonale Baukommission (KBK) ist die zuständige Behörde, wenn sich das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone befindet, insbesondere in (Art. 2 Abs. 2 BauG):
- Landwirtschaftszonen;
- Schutzzonen;
- Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone wie Welter- und Erhaltungszonen;
- Gebiete mit traditioneller Streubauweise;
- Zonen mit als landschaftsprägend geschützten Bauten wie Maiensässzonen;
- übrigen Zonen zur Ausübung von Sport und Erholung;
- Zonen für Abbau und Deponien;
- Waldarealen
- übrigen Nutzungszonen
Ebenfalls ist die KBK für Bauvorhaben zuständig, bei denen sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt befindet, insbesondere, weil sie die Eigentümerin des Grundstückes ist oder durch ein anderes dingliches Recht am Bauvorhaben beteiligt ist (Art. 2 Abs. 3 BauG).
Die Baugesuche sind vom Gesuchsteller direkt an das kantonale Bausekretariat zu übermitteln.
Weitere Informationen zur Eingabe, zum Baubewilligungsverfahren etc. erteilt das kantonale Bausekretariat.
Kantonales Bausekretariat (KBS)
Rue des Creusets 5
Postfach 670
1950 Sitten
027 606 37 81
sekretariat.kbk@admin.vs.ch
Weiterführende Links
- Kantonales Baugesetz (BauG)
- Kantonale Bauverordnung (BauV)
- Neue kantonale Bauvorschriften
- Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) – Zweitwohnungen
- Kantonale Dienststelle für Raumentwicklung (DRE)
- Kantonales Kompetenzzentrum für Zweitwohnungen
- Brandschutzvorschriften
- Schutz und Rettung, Einwohnergemeinde Zermatt
- Erdbebensicheres Bauen