Politik
Einwohnergemeinde Zermatt
Abstimmungen und Wahlen
Voraussetzungen bei Abstimmungen und Wahlen
An eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen kann teilnehmen, wer gemäss Verfassung stimmberechtigt ist und im Kanton und in der Gemeinde seit 5 Tagen Wohnsitz hat.
In kantonalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger stimmberechtigt, die am Abstimmungs- oder Wahltag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen in der neuen Gemeinde Wohnsitz haben.
In kommunalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger stimmberechtigt, die am Abstimmungs- oder Wahltag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohnsitz haben.
Abstimmungs- und Wahlmaterial
Stimmberechtigte erhalten vor den Abstimmungen bzw. Wahlen das Abstimmungs- und Wahlmaterial sowie ein Rücksendungsblatt (Stimmausweis). Finden mehrere Urnengänge am gleichen Tag statt, so erhält der Stimmbürger so viele Stimmkuverts, wie es Urnengänge gibt, jedoch nur einen Übermittlungsumschlag und ein Rücksendungsblatt.
Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie brieflich oder an der Urne abstimmen will (Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004).
Briefliche Stimmabgabe
Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe
- Den Stimmzettel ausfüllen und in das entsprechende Stimmkuvert legen.
- Das Stimmkuvert dem Übermittlungsumschlag hinzufügen.
- Das Rücksendungsblatt unterschreiben.
- Das Rücksendungsblatt so in den Übermittlungsumschlag legen, dass die Adresse der Gemeinde im Sichtfenster erscheint. Kuvert schliessen.
- Versand oder Abgabe Übermittlungsumschlag
Zustellung durch die Post
Der Stimmbürger, der sein Stimmrecht auf postalischem Weg ausüben will, frankiert den Übermittlungsumschlag nach aktuellem Posttarif – andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig – und übergibt die Sendung einem Postbüro. Die briefliche Stimmabgabe muss rechtzeitig, spätestens am Freitag vor dem Urnengang, bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
Hinterlegung bei der Gemeinde
Der Stimmbürger kann den Übermittlungsumschlag während der Schalteröffnungszeiten in die dafür vorgesehene, versiegelte Urne im Schalterraum der Einwohnerdienste legen, spätestens am Freitag vor dem Urnengang. Die Stimmabgabe durch Einwerfen in den Briefkasten am Gemeindehaus ist ungültig!
Selbstklebende Etikette
Die Vorschrift, wonach brieflich abstimmende Personen ihre persönliche selbstklebende Etikette auf das Rücksendungsblatt kleben müssen, wurde abgeschafft.
- Medienmitteilung des Kantons Wallis vom 10. Januar 2024 (PDF: 162 KB / 1 Seite)
Stimmabgabe an der Urne
Die stimmberechtigte Person benützt das Stimmmaterial (Stimmkuvert, Stimmzettel, Rücksendungsblatt), welches ihr von der Gemeindeverwaltung zugesandt wurde. Zusätzlich stellt die Gemeindeverwaltung das Stimmmaterial im Stimmlokal zur Verfügung.
Stimmlokal
Büro Einwohnerdienste / Kanzlei
Öffnungszeiten
Sonntag, 09.00 Uhr - 10.00 Uhr