News
Einwohnergemeinde Zermatt
News Archiv Januar 2006
Teiländerung des Zonennutzungsplans Skisportzone S Gebiet Nord
20.12.2005
Gemäss Artikel 34 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung und den Änderungen vom 12. Mai 1999 liegt auf der Gemeindekanzlei (Bauabteilung) die von der Urversammlung am 15. Dezember 2005 angenommenen Änderungen des Zonennutzungsplans, Skisportzone S Gebiet Nord ab dem 23. Dezember 2005 während 30 Tagen öffentlich auf.
Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrecht erhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Beschwerden sind begründet und schriftlich innert 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.
Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrecht erhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Beschwerden sind begründet und schriftlich innert 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.
Revision Quartierplan Oberematten
20.12.2005
Zonennutzungsplan - Revision Reglement und Quartierplan Oberematten vom 9. Juni 1985. Gemäss Artikel 34 Absatz 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung und den Änderungen vom 12. Mai 1999 liegen auf der Gemeindeverwaltung (Bauabteilung) die von der Urversamm-lung am 15. Dezember 2005 angenommenen Änderungen des Quartierplans Oberematten ab dem 23. Dezember während 30 Tagen öffentlich auf.
Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrecht erhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Beschwerden sind begründet und schriftlich innert 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.
Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrecht erhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Beschwerden sind begründet und schriftlich innert 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.