News
Einwohnergemeinde Zermatt
News Archiv 26. Januar 2006
Quartierplan Oberematten - Medienbericht vom 24. Januar 2006 - Klarstellung
GR-Sitzung 26. Januar 2006
Der kürzliche Bericht im Walliser-Bote, wonach der Flächentausch zu Ungunsten der Einwohnergemeinde erfolgt sei, bedarf nachstehender Klarstellung:
Es obliegt der instruierenden Behörde, bei begründeten Zweifeln über den Beweiswert des Gutachtens ein zweites Gutachten oder ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Vorliegend bestand für die Beschwerdeinstanz keinen Anlass, am Beweiswert der Expertise Bürcher Albrecht zu zweifeln, beziehungsweise dessen Richtigkeit und Vollständigkeit in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keinen Antrag auf Einholung einer Oberexpertise gestellt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer einen Schatzungsbericht hinterlegt, der von ihm selbst in Auftrag gegeben worden ist. Es handelt sich dabei nicht um einen von der Instruktionsbehörde ernannten neutralen Experten. Mit diesem eigenmächtigen Vorgehen des Beschwerdeführers wurden die minimalen Beweisregeln verletzt, weshalb der Schatzungsbericht von der instruierenden Behörde nicht als Beweismittel gewürdigt werden konnte. Gutachten müssen streng unparteilich sein.
Im Übrigen hielten die Gerichtsinstanzen dafür, dass der von der Einwohnergemeinde Zermatt angestrebte Zweck, nämlich die Sicherstellung einer Freifläche, nicht zu beanstanden war, und dieser nicht mehr durch einen Kauf, sondern lediglich noch durch eine Reduktion des Bauvolumens erzielbar gewesen sei. In diesem Austauschvertrag sei letztlich der Verkehrswert der in Frage stehenden Fläche nicht ein entscheidendes Kriterium gewesen.
Die von der Unabhängigen Partei in ihrem WB-Bericht zitierte Vereinbarung zwischen der Seiler Hotels AG und der Einwohnergemeinde ist der Urversammlung vom 20. Mai 2003 zur Kenntnis gebracht worden (vgl. Protokoll).
Zuständigkeiten
Das Gemeindegesetz und die Sondergesetzgebungen regeln die Kompetenzen der Legislative und der Exekutive. Vor diesem Hintergrund fallen Planungszonenverfügungen, die den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten, in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive (Gemeinderat). Eine Verlängerung (bis max. fünf Jahre) hingegen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Legislative (Urversammlung).
Unterschriftensammlungen im Sinne von Art. 8 des Gemeindegesetzes sind nur verbindlich, wenn sie Geschäfte tangieren, die in den Zuständigkeitsbereich der Urversammlung fallen.
Es obliegt der instruierenden Behörde, bei begründeten Zweifeln über den Beweiswert des Gutachtens ein zweites Gutachten oder ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Vorliegend bestand für die Beschwerdeinstanz keinen Anlass, am Beweiswert der Expertise Bürcher Albrecht zu zweifeln, beziehungsweise dessen Richtigkeit und Vollständigkeit in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keinen Antrag auf Einholung einer Oberexpertise gestellt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer einen Schatzungsbericht hinterlegt, der von ihm selbst in Auftrag gegeben worden ist. Es handelt sich dabei nicht um einen von der Instruktionsbehörde ernannten neutralen Experten. Mit diesem eigenmächtigen Vorgehen des Beschwerdeführers wurden die minimalen Beweisregeln verletzt, weshalb der Schatzungsbericht von der instruierenden Behörde nicht als Beweismittel gewürdigt werden konnte. Gutachten müssen streng unparteilich sein.
Im Übrigen hielten die Gerichtsinstanzen dafür, dass der von der Einwohnergemeinde Zermatt angestrebte Zweck, nämlich die Sicherstellung einer Freifläche, nicht zu beanstanden war, und dieser nicht mehr durch einen Kauf, sondern lediglich noch durch eine Reduktion des Bauvolumens erzielbar gewesen sei. In diesem Austauschvertrag sei letztlich der Verkehrswert der in Frage stehenden Fläche nicht ein entscheidendes Kriterium gewesen.
Die von der Unabhängigen Partei in ihrem WB-Bericht zitierte Vereinbarung zwischen der Seiler Hotels AG und der Einwohnergemeinde ist der Urversammlung vom 20. Mai 2003 zur Kenntnis gebracht worden (vgl. Protokoll).
Zuständigkeiten
Das Gemeindegesetz und die Sondergesetzgebungen regeln die Kompetenzen der Legislative und der Exekutive. Vor diesem Hintergrund fallen Planungszonenverfügungen, die den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten, in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive (Gemeinderat). Eine Verlängerung (bis max. fünf Jahre) hingegen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Legislative (Urversammlung).
Unterschriftensammlungen im Sinne von Art. 8 des Gemeindegesetzes sind nur verbindlich, wenn sie Geschäfte tangieren, die in den Zuständigkeitsbereich der Urversammlung fallen.
Medienbericht vom 24. Januar 2006 - Mafiaähnliche Methoden
GR-Sitzung 26. Januar 2006
Der Gemeinderat ist empört über diese öffentliche Aussage. Er wird die notwendigen Untersuchungen einleiten und allenfalls strafrechtliche Massnahmen ergreifen.
Planungszone - Quartierplan Oberematten - Rückkommensantrag
GR-Sitzung 26. Januar 2006
Den Rückkommensantrag, den Quartierplan Oberematten in die am 12. Januar 2006 verfügte Planungszone einzuschliessen, lehnte der Gemeinderat ab.
Strassenprojekt Tuftra - Planungszone
GR-Sitzung 26. Januar 2006
Um den Bau der geplanten Strasse im Gebiet Tuftra nicht zu verunmöglichen, hat der Gemeinderat nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes eine zweijährige Planungszone verfügt.
Während dieser Zeit darf durch bauliche Massnahmen nichts unternommen werden, was die Planung des Strassenprojekts beeinträchtigen könnte.
Während dieser Zeit darf durch bauliche Massnahmen nichts unternommen werden, was die Planung des Strassenprojekts beeinträchtigen könnte.
Zermatt Tourismus - Delegierten
GR-Sitzung 26. Januar 2006
Seitens der Einwohnergemeinde nehmen Christoph Bürgin, Gemeindepräsident, und Gerold Biner, Gemeinde-Vizepräsident, Einsitz in die Delegierten-Gruppe von Zermatt Tourismus.
Aufgrund der kürzlichen Statutenänderung hat die Einwohnergemeinde Anspruch auf zwei Sitze.
Die Delegierten wählen den Vorstand. Die Einwohnergemeinde hat im Vorstand einen festen Sitz - dieser wird durch Gerold Biner belegt.
Aufgrund der kürzlichen Statutenänderung hat die Einwohnergemeinde Anspruch auf zwei Sitze.
Die Delegierten wählen den Vorstand. Die Einwohnergemeinde hat im Vorstand einen festen Sitz - dieser wird durch Gerold Biner belegt.
Masterplan Bahnhof - Vernehmlassung, Öffentliche Meinungsbildung
GR-Sitzung 26. Januar 2006
Bevor der Gemeinderat weitere konkrete Verhandlungen aufnimmt, will er den Puls der örtlichen Institutionen und der Bevölkerung spüren.
Die Vereine und wichtigsten Institutionen werden in die Masterplan-Vernehmlassung einbezogen.
Der Bevölkerung wird ebenfalls die Möglichkeit geboten, zum Masterplan Bahnhof allfällige Anregungen einzubringen. Bitte beachten Sie hierzu den Bericht in der Februar-Ausgabe von Zermatt Inside.
Zur Erinnerung: Eine bestimmte Anzahl Exemplare des Masterplan Bahnhof Zermatt stehen bei der Gemeindeverwaltung (Sekretariat ) zur Einsichtnahme/Abgabe bereit.
Die Vereine und wichtigsten Institutionen werden in die Masterplan-Vernehmlassung einbezogen.
Der Bevölkerung wird ebenfalls die Möglichkeit geboten, zum Masterplan Bahnhof allfällige Anregungen einzubringen. Bitte beachten Sie hierzu den Bericht in der Februar-Ausgabe von Zermatt Inside.
Zur Erinnerung: Eine bestimmte Anzahl Exemplare des Masterplan Bahnhof Zermatt stehen bei der Gemeindeverwaltung (Sekretariat ) zur Einsichtnahme/Abgabe bereit.