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Einwohnergemeinde Zermatt
News Archiv Oktober 2012
Technischer Dienst (Werkhof) - Stellenangebot
30.10.2012
Wir sind eine aktive Tourismusgemeinde in einem starken Wirtschaftsumfeld. Zugunsten der Bevölkerung und der Feriengäste erbringen wir auf dem kommunalen Strassennetz sowie auf den Wanderwegen rund um Zermatt umfangreiche Aufgaben.
Für die Abteilung Technische Dienste suchen wir eine/n Jahresmitarbeiter/in als:
Allrounder – Technische Dienste (Werkhof)
Ihr Aufgabengebiet
Sie unterstützen das Team des Technischen Diensts bei ihren vielfältigen Arbeiten (Strassen- und Wanderwege). Sie bedienen alle unsere Fahrzeuge vom Elektrowagen bis zum Lastwagen. Zudem springen Sie überall dort ein, wo hohe Priorität gesetzt wird.
Ihr Profil
Als pflichtbewusste und belastbare Person verfügen Sie über ein handwerkliches Geschick und vorzugsweise über den Führerausweis der Kategorie C. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung.
Unser Angebot
Wir bieten eine sichere Anstellung und eine abwechslungsreiche Tätigkeit in einem motivierten Team.
Eintritt
1. März 2013 oder nach Vereinbarung
Auskünfte erhalten Sie bei Oliver Summermatter (Personaldienst) Telefon 027 966 22 66.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis 9. November 2012 an den Personaldienst der Einwohnergemeinde Zermatt, Postfach 345, 3920 Zermatt oder an
Für die Abteilung Technische Dienste suchen wir eine/n Jahresmitarbeiter/in als:
Allrounder – Technische Dienste (Werkhof)
Ihr Aufgabengebiet
Sie unterstützen das Team des Technischen Diensts bei ihren vielfältigen Arbeiten (Strassen- und Wanderwege). Sie bedienen alle unsere Fahrzeuge vom Elektrowagen bis zum Lastwagen. Zudem springen Sie überall dort ein, wo hohe Priorität gesetzt wird.
Ihr Profil
Als pflichtbewusste und belastbare Person verfügen Sie über ein handwerkliches Geschick und vorzugsweise über den Führerausweis der Kategorie C. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung.
Unser Angebot
Wir bieten eine sichere Anstellung und eine abwechslungsreiche Tätigkeit in einem motivierten Team.
Eintritt
1. März 2013 oder nach Vereinbarung
Auskünfte erhalten Sie bei Oliver Summermatter (Personaldienst) Telefon 027 966 22 66.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis 9. November 2012 an den Personaldienst der Einwohnergemeinde Zermatt, Postfach 345, 3920 Zermatt oder an
oliver.summermatter@zermatt.net
Wahl des Gemeindepräsidenten
16.10.2012
In der gesetzlich vorgeschriebenen Frist sind bei der Gemeindekanzlei zwei Kandidatenlisten hinterlegt worden:
Christlichdemokratische Volkspartei Zermatt
Christoph Bürgin
Bündnis für Zermatt
Hermann Schaller
Christlichdemokratische Volkspartei Zermatt
Christoph Bürgin
Bündnis für Zermatt
Hermann Schaller
Wahl des Gemeinde-Vizepräsidenten
16.10.2012
In der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ist bei der Gemeindekanzlei eine Kandidatenliste hinterlegt worden:
Romy Biner-Hauser, CVP, ist als Gemeinde-Vizepräsidentin in stiller Wahl gewählt (Art. 205 GPR).
Romy Biner-Hauser, CVP, ist als Gemeinde-Vizepräsidentin in stiller Wahl gewählt (Art. 205 GPR).
Wahlen Gemeindepräsident - evtl. 2. Wahlgang Gemeindepräsident
16.10.2012
Wahl Gemeindepräsident
Der Präsident der Einwohnergemeinde werden nach dem Majorzsystem gewählt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr und im Zweiten das relative Mehr (Art. 199, Abs. 1 GPR).
Stille Wahl (Art. 205, Abs. 1 GPR)
Wurde nur eine Liste hinterlegt, sind alle Kandidaten dieser Liste ohne Urnengang gewählt.
Öffnungszeiten Urnen und Wahllokal
Wahl Gemeindepräsident
Samstag, 10. November 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Gemeindesaal
Sonntag, 11. November 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Gemeindesaal
Evtl. 2. Wahlgang Gemeindepräsident
Samstag, 24. November 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Gemeindesaal
Sonntag, 25. November 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Gemeindesaal
Erleichterte briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie brieflich oder an der Urne wählen will.
Briefliche Stimmabgabe
Alle stimmberechtigten Personen erhalten zur brieflichen Stimmabgabe:
- die Wahlzettel
- ein Stimmkuvert
- ein Rücksendungsblatt
- einen Übermittlungsumschlag
Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe
- den Wahl-/Stimmzettel in das Stimmcouvert legen
- das Stimmcouverts dem Übermittlungsumschlag hinzufügen
- das Rücksendungsblatt unterschreiben und so in den Übermittlungsumschlag stecken,
damit die Adresse: Gemeindeverwaltung 3920 Zermatt, im Sichtfenster erscheint - Umschlag schliessen.
- Den Übermittlungsumschlag entweder frankieren und per Post an die Gemeindeverwaltung senden, oder diesen bei der Gemeindeverwaltung (EK/Kanzlei) während der Schalteröffnungszeiten (Montag - Freitag, 08.30 - 11.00 und 14.00 - 16.00 Uhr) abgeben.
Stimmabgabe im Wahllokal
Der Stimmbürger, der an der Urne wählt muss grundsätzlich das ihm vorgängig zugesandte Material benutzen.
Es ist strikte untersagt, dass mehrere Personen gleichzeitig die Stimmkabine betreten. Die einzige Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in Art. 27 GPR enthalten (Stimmabgabe Betagter, Kranker, Behinderter).
Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Ausnahme jener des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Handlungen mit dem Ziel des Stimmen-fangs oder der Behinderung der freien Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt (Art. 43, Abs. 2 GPR).
Stimmabgabe mittels Vollmacht
Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt (Art. 29 GPR).
Ungültige Stimmabgabe
Ungültige Stimmzettel (Art. 77, Abs. 1 GPR)
Die Stimmzettel sind ungültig:
- wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden
- wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind
- wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind
- wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind
- wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen
- wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen
- wenn mit Listenbezeichnung oder Listennummer alle offiziell vorgeschlagenen kandidierenden Personen gestrichen sind
- wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustellen
- wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen ent- halten
- wenn sie bei der Majorzwahl mehr gedruckte Namen enthalten, als es Mitglieder zu wählen gibt
- wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind
- wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten
- wenn alle Stimmen ungültig sind
- wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungsumschlägen befinden.
Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt (Art. 77, Abs. 2 GPR).
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe oder Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde (Art. 20, Abs. 1 VbStA)
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- der Stimmbürger nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag und das amtliche Stimmkuvert benützt hat
- das Rücksendungsblatt nicht die handschriftliche Unterschrift des Stimmbürgers trägt
- der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte Urne gelegt wurde (z.B. Einwerfen des Übermittlungsumschlags in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung)
- ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren Stimmbürgern enthält (gruppierter Versand)
- die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft schliessen lassen; diese wer- den nicht geöffnet.
Der Präsident der Einwohnergemeinde werden nach dem Majorzsystem gewählt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr und im Zweiten das relative Mehr (Art. 199, Abs. 1 GPR).
Stille Wahl (Art. 205, Abs. 1 GPR)
Wurde nur eine Liste hinterlegt, sind alle Kandidaten dieser Liste ohne Urnengang gewählt.
Öffnungszeiten Urnen und Wahllokal
Wahl Gemeindepräsident
Samstag, 10. November 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Gemeindesaal
Sonntag, 11. November 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Gemeindesaal
Evtl. 2. Wahlgang Gemeindepräsident
Samstag, 24. November 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Gemeindesaal
Sonntag, 25. November 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Gemeindesaal
Erleichterte briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie brieflich oder an der Urne wählen will.
Briefliche Stimmabgabe
Alle stimmberechtigten Personen erhalten zur brieflichen Stimmabgabe:
- die Wahlzettel
- ein Stimmkuvert
- ein Rücksendungsblatt
- einen Übermittlungsumschlag
Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe
- den Wahl-/Stimmzettel in das Stimmcouvert legen
- das Stimmcouverts dem Übermittlungsumschlag hinzufügen
- das Rücksendungsblatt unterschreiben und so in den Übermittlungsumschlag stecken,
damit die Adresse: Gemeindeverwaltung 3920 Zermatt, im Sichtfenster erscheint - Umschlag schliessen.
- Den Übermittlungsumschlag entweder frankieren und per Post an die Gemeindeverwaltung senden, oder diesen bei der Gemeindeverwaltung (EK/Kanzlei) während der Schalteröffnungszeiten (Montag - Freitag, 08.30 - 11.00 und 14.00 - 16.00 Uhr) abgeben.
Stimmabgabe im Wahllokal
Der Stimmbürger, der an der Urne wählt muss grundsätzlich das ihm vorgängig zugesandte Material benutzen.
Es ist strikte untersagt, dass mehrere Personen gleichzeitig die Stimmkabine betreten. Die einzige Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in Art. 27 GPR enthalten (Stimmabgabe Betagter, Kranker, Behinderter).
Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Ausnahme jener des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Handlungen mit dem Ziel des Stimmen-fangs oder der Behinderung der freien Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt (Art. 43, Abs. 2 GPR).
Stimmabgabe mittels Vollmacht
Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt (Art. 29 GPR).
Ungültige Stimmabgabe
Ungültige Stimmzettel (Art. 77, Abs. 1 GPR)
Die Stimmzettel sind ungültig:
- wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden
- wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind
- wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind
- wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind
- wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen
- wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen
- wenn mit Listenbezeichnung oder Listennummer alle offiziell vorgeschlagenen kandidierenden Personen gestrichen sind
- wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustellen
- wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen ent- halten
- wenn sie bei der Majorzwahl mehr gedruckte Namen enthalten, als es Mitglieder zu wählen gibt
- wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind
- wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten
- wenn alle Stimmen ungültig sind
- wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungsumschlägen befinden.
Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt (Art. 77, Abs. 2 GPR).
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe oder Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde (Art. 20, Abs. 1 VbStA)
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- der Stimmbürger nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag und das amtliche Stimmkuvert benützt hat
- das Rücksendungsblatt nicht die handschriftliche Unterschrift des Stimmbürgers trägt
- der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte Urne gelegt wurde (z.B. Einwerfen des Übermittlungsumschlags in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung)
- ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren Stimmbürgern enthält (gruppierter Versand)
- die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft schliessen lassen; diese wer- den nicht geöffnet.
Resultate Gemeinderatswahlen 2012
14.10.2012
Stimmberechtigte: 2'889
Eingegangene Wahlzettel: 1'937
Stimmbeteiligung in Prozenten: 67.05%
Leere Wahlzettel: 17
Ungültige Wahlzettel: 88
Gültige Wahlzettel: 1'832
Parteistimmen:
Liste Nr. 1 Bündnis für Zermatt: 3'612
Liste Nr. 2 CSP: 3'371
Liste Nr. 3 CVP: 5'403
Total Parteistimmen: 12'386
Wahlzahl: 12'386: 8 (7+1) = 1'549
Sitzverteilung:
CVP 3
CSP 2
Bündnis für Zermatt 2
Liste Nr. 1 Bündnis für Zermatt
GEWÄHLT:
Iris Kündig Stössel mit 701 Stimmen (neu)
Hermann Schaller mit 545 Stimmen (neu)
Nicht gewählt:
Manfred Julen mit 498 Stimmen
Sebastian Metry mit 460 Stimmen
Sonja Noti-Kalbermatten mit 412 Stimmen
Susanne Wicki-Perren mit 365 Stimmen
Liste Nr. 2 CSP
GEWÄHLT:
Anton Lauber mit 893 Stimmen (bisher)
Stefan Anthamatten mit 654 Stimmen (bisher)
Nicht gewählt:
Markus Julen mit 546 Stimmen
Aldo Biner mit 369 Stimmen
Roger Zuber mit 280 Stimmen
Liste Nr. 3 CVP
GEWÄHLT:
Romy Biner-Hauser mit 1'053 Stimmen (bisher)
Gerold Biner mit 1'018 Stimmen (bisher)
Christoph Bürgin mit 775 Stimmen (bisher)
Nicht gewählt
Daniel F. Lauber mit 567 Stimmen
Marcel Bellwald mit 550 Stimmen
Ralph Schmidhalter mit 509 Stimmen
Markus Steffen mit 442 Stimmen
Eingegangene Wahlzettel: 1'937
Stimmbeteiligung in Prozenten: 67.05%
Leere Wahlzettel: 17
Ungültige Wahlzettel: 88
Gültige Wahlzettel: 1'832
Parteistimmen:
Liste Nr. 1 Bündnis für Zermatt: 3'612
Liste Nr. 2 CSP: 3'371
Liste Nr. 3 CVP: 5'403
Total Parteistimmen: 12'386
Wahlzahl: 12'386: 8 (7+1) = 1'549
Sitzverteilung:
CVP 3
CSP 2
Bündnis für Zermatt 2
Liste Nr. 1 Bündnis für Zermatt
GEWÄHLT:
Iris Kündig Stössel mit 701 Stimmen (neu)
Hermann Schaller mit 545 Stimmen (neu)
Nicht gewählt:
Manfred Julen mit 498 Stimmen
Sebastian Metry mit 460 Stimmen
Sonja Noti-Kalbermatten mit 412 Stimmen
Susanne Wicki-Perren mit 365 Stimmen
Liste Nr. 2 CSP
GEWÄHLT:
Anton Lauber mit 893 Stimmen (bisher)
Stefan Anthamatten mit 654 Stimmen (bisher)
Nicht gewählt:
Markus Julen mit 546 Stimmen
Aldo Biner mit 369 Stimmen
Roger Zuber mit 280 Stimmen
Liste Nr. 3 CVP
GEWÄHLT:
Romy Biner-Hauser mit 1'053 Stimmen (bisher)
Gerold Biner mit 1'018 Stimmen (bisher)
Christoph Bürgin mit 775 Stimmen (bisher)
Nicht gewählt
Daniel F. Lauber mit 567 Stimmen
Marcel Bellwald mit 550 Stimmen
Ralph Schmidhalter mit 509 Stimmen
Markus Steffen mit 442 Stimmen
Arbeiten an öffentlichen Strassen und Wegen
21.09./01.10./03.10./10.10./12.10./15.10./24.10.201
Vispastrasse beidseitig
Bereich: Getwingbrücke - Sunneggabrücke
Dauer: 22. Oktober - 27. November 2012
Behinderung: infolge Garantiearbeiten an der Sohlpflästerung im Bereich Sunneggabrücke kann es zu Rangierwartezeiten kommen.
Umleitung: Nicht notwendig
Bereich: Getwingbrücke - Sunneggabrücke
Dauer: 22. Oktober - 27. November 2012
Behinderung: infolge Garantiearbeiten an der Sohlpflästerung im Bereich Sunneggabrücke kann es zu Rangierwartezeiten kommen.
Umleitung: Nicht notwendig
Arbeiten an öffentlchen Strassen und Wegen
01.10./03.10./12.10.2012
Weg am Stalden
Bereich: Eingang Haus Pyrith bis Haus am Stalden
Dauer: 15. Oktober - 9. November 2012
Behinderung: Es ist mit Behinderungen zu rechnen
Umleitung: Für Fussgänger signalisiert
Winkelmattenweg
Bereich: Schluhmattstrasse bis Haus Cortina
Dauer: 1. - 31. Oktober 2012
Behinderung: Sperrung für sämtlichen Verkehr infolge Sanierungsarbeiten
Umleitung: Für Fussgänger signalisiert
Im gesamten Dorf Zermatt
Bereich: Hofmattstrasse, Spissstrasse, Triftbach, Bielaweg
Dauer: 15. Oktober - 2. November 2012
Behinderung: Infolge Inlinersanierungen kann es zu Behinderungen kommen
Umleitung: Nicht notwendig
Bereich: Eingang Haus Pyrith bis Haus am Stalden
Dauer: 15. Oktober - 9. November 2012
Behinderung: Es ist mit Behinderungen zu rechnen
Umleitung: Für Fussgänger signalisiert
Winkelmattenweg
Bereich: Schluhmattstrasse bis Haus Cortina
Dauer: 1. - 31. Oktober 2012
Behinderung: Sperrung für sämtlichen Verkehr infolge Sanierungsarbeiten
Umleitung: Für Fussgänger signalisiert
Im gesamten Dorf Zermatt
Bereich: Hofmattstrasse, Spissstrasse, Triftbach, Bielaweg
Dauer: 15. Oktober - 2. November 2012
Behinderung: Infolge Inlinersanierungen kann es zu Behinderungen kommen
Umleitung: Nicht notwendig
Fremdenkontrolle - Stellenangebot
10.10.2012
Das Matterhorndorf ist eine aktive Tourismusgemeinde in einem starken Wirtschaftsumfeld. Zugunsten der Bevölkerung und der Feriengäste erbringen wir einen umfangreichen Service public. Um diesen ständig steigenden Anforderungen zu genügen, suchen wir eine/n:
Kaufm. Sachbearbeiter/in 100 %
Aufgabengebiet
Mitarbeit bei der Führung der Fremdenkontrolle, Schalter und Telefondienst sowie Unterstützung bei allen administrativen Aufgaben. Ihr zukünftiger Arbeitsplatz wird im kommenden Jahr mit der Einwohnerkontrolle/Kanzlei zusammengeschlossen.
Profil
Sie verfügen über einen kaufmännischen Lehrabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung. Sie beherrschen die EDV-Office-Anwenderprogramme und besitzen vorzugsweise einige Jahre Berufserfahrung. Gute Fremdsprachenkenntnisse (F/I/E) sowie effiziente und exakte Arbeitsweise sind für Sie eine Selbstverständlichkeit.
Teamfähigkeit, Belastbarkeit sind zentrale Eigenschaften für diese Stelle. Sie haben ein Flair im Umgang mit verschiedenen Menschen, informieren und betreuen diese kompetent, freundlich und zuvorkommend.
Eintritt
1. Januar 2013 oder nach Vereinbarung.
Unser Angebot
Wir bieten Ihnen eine interessante und vielseitige Tätigkeit in einem motivierten Team, gute Sozialleistungen sowie Weiterbildungsmöglichkeiten.
Wenn Sie diese abwechslungsreiche Aufgabe in einem attraktiven Umfeld anspricht, freuen wir uns auf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen.
Auskünfte erhalten Sie bei Oliver Summermatter, Leiter Personal, Telefon 027 966 22 66.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis 29. Oktober 2012 an den Personaldienst der Einwohnergemeinde Zermatt, Postfach 345, 3920 Zermatt oder an
Kaufm. Sachbearbeiter/in 100 %
Aufgabengebiet
Mitarbeit bei der Führung der Fremdenkontrolle, Schalter und Telefondienst sowie Unterstützung bei allen administrativen Aufgaben. Ihr zukünftiger Arbeitsplatz wird im kommenden Jahr mit der Einwohnerkontrolle/Kanzlei zusammengeschlossen.
Profil
Sie verfügen über einen kaufmännischen Lehrabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung. Sie beherrschen die EDV-Office-Anwenderprogramme und besitzen vorzugsweise einige Jahre Berufserfahrung. Gute Fremdsprachenkenntnisse (F/I/E) sowie effiziente und exakte Arbeitsweise sind für Sie eine Selbstverständlichkeit.
Teamfähigkeit, Belastbarkeit sind zentrale Eigenschaften für diese Stelle. Sie haben ein Flair im Umgang mit verschiedenen Menschen, informieren und betreuen diese kompetent, freundlich und zuvorkommend.
Eintritt
1. Januar 2013 oder nach Vereinbarung.
Unser Angebot
Wir bieten Ihnen eine interessante und vielseitige Tätigkeit in einem motivierten Team, gute Sozialleistungen sowie Weiterbildungsmöglichkeiten.
Wenn Sie diese abwechslungsreiche Aufgabe in einem attraktiven Umfeld anspricht, freuen wir uns auf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen.
Auskünfte erhalten Sie bei Oliver Summermatter, Leiter Personal, Telefon 027 966 22 66.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis 29. Oktober 2012 an den Personaldienst der Einwohnergemeinde Zermatt, Postfach 345, 3920 Zermatt oder an
oliver.summermatter@zermatt.net
Technischer Dienst (Werkhof) - Stellenangebot
10.10.2012
Das Matterhorndorf ist eine aktive Tourismusgemeinde in einem starken Wirtschaftsumfeld. Zugunsten der Bevölkerung und der Feriengäste erbringen wir einen umfangreichen Service public. Um diesen ständig steigenden Anforderungen zu genügen, suchen wir eine/n:
Kaufm. Sachbearbeiter/in 30 %
Aufgabengebiet
Unterstützung des Abteilungsleiters bei allen administrativen und organisatorischen Aufgaben sowie Telefondienst.
Profil
Sie verfügen über einen kaufmännischen Lehrabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung. Sie beherrschen die EDV-Office-Anwenderprogramme und besitzen vorzugsweise einige Jahre Berufserfahrung. Fremdsprachenkenntnisse und ein technisches Flair sind von Vorteil.
Eintritt
1. Dezember 2012 oder nach Vereinbarung.
Unser Angebot
Wir bieten Ihnen eine interessante und vielseitige Tätigkeit in einem motivierten Team, gute Sozialleistungen sowie Weiterbildungsmöglichkeiten.
Wenn Sie diese abwechslungsreiche Aufgabe in einem attraktiven Umfeld anspricht, freuen wir uns auf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen.
Auskünfte erhalten Sie bei Oliver Summermatter, Leiter Personal, Telefon 027 966 22 66.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis 29. Oktober 2012 an den Personaldienst der Einwohnergemeinde Zermatt, Postfach 345, 3920 Zermatt oder an
Kaufm. Sachbearbeiter/in 30 %
Aufgabengebiet
Unterstützung des Abteilungsleiters bei allen administrativen und organisatorischen Aufgaben sowie Telefondienst.
Profil
Sie verfügen über einen kaufmännischen Lehrabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung. Sie beherrschen die EDV-Office-Anwenderprogramme und besitzen vorzugsweise einige Jahre Berufserfahrung. Fremdsprachenkenntnisse und ein technisches Flair sind von Vorteil.
Eintritt
1. Dezember 2012 oder nach Vereinbarung.
Unser Angebot
Wir bieten Ihnen eine interessante und vielseitige Tätigkeit in einem motivierten Team, gute Sozialleistungen sowie Weiterbildungsmöglichkeiten.
Wenn Sie diese abwechslungsreiche Aufgabe in einem attraktiven Umfeld anspricht, freuen wir uns auf Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen.
Auskünfte erhalten Sie bei Oliver Summermatter, Leiter Personal, Telefon 027 966 22 66.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis 29. Oktober 2012 an den Personaldienst der Einwohnergemeinde Zermatt, Postfach 345, 3920 Zermatt oder an
oliver.summermatter@zermatt.net
Gemeinderatswahlen 2012
18.09.2012
In der gesetzlich vorgeschriebenen Frist sind drei Kandidatenlisten hinterlegt worden:
Liste Nr. 1
Bündnis für Zermatt
Kündig Stössel Iris
Julen Manfred
Wicki-Perren Susanne
Metry Sebastian
Noti-Kalbermatten Sonja
Schaller Hermann
Liste Nr. 2
Christlichsoziale Volkspartei Zermatt
Anthamatten Stefan
Lauber Anton
Biner Aldo
Julen Markus
Zuber Roger
Liste Nr. 3
Christlichdemokratische Volkspartei Zermatt
Bürgin Christoph
Biner Gerold
Biner-Hauser Romy
Schmidhalter Ralph
Bellwald Marcel
Lauber Daniel F.
Steffen Markus
Sowohl bei der Wahl Richter als auch bei der Wahl Vizerichter wurde jeweils nur eine Kandidatenliste hinterlegt. Peter Steffen ist somit als Richter und Roger Zuber als Vizerichter in stiller Wahl gewählt.
Liste Nr. 1
Bündnis für Zermatt
Kündig Stössel Iris
Julen Manfred
Wicki-Perren Susanne
Metry Sebastian
Noti-Kalbermatten Sonja
Schaller Hermann
Liste Nr. 2
Christlichsoziale Volkspartei Zermatt
Anthamatten Stefan
Lauber Anton
Biner Aldo
Julen Markus
Zuber Roger
Liste Nr. 3
Christlichdemokratische Volkspartei Zermatt
Bürgin Christoph
Biner Gerold
Biner-Hauser Romy
Schmidhalter Ralph
Bellwald Marcel
Lauber Daniel F.
Steffen Markus
Sowohl bei der Wahl Richter als auch bei der Wahl Vizerichter wurde jeweils nur eine Kandidatenliste hinterlegt. Peter Steffen ist somit als Richter und Roger Zuber als Vizerichter in stiller Wahl gewählt.
Wahlen 2012
18.09.2012
Gemeinderatswahlen
Wahlen Gemeindepräsident, Gemeinde-Vizepräsident
Evtl. 2. Wahlgang Gemeindepräsident, Gemeinde-Vizepräsident
- Kantonales Gesetz über die politischen Rechte vom 13.05.2004 (GPR)
- Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 12.03.2008 (VbStA)
- Staatsratsbeschluss vom 01.02.2012 betreffend die Wahl der Gemeindebehörden für die Legislaturperiode 2013 - 2016
Stimmregister
In kommunalen Angelegenheiten sind diejenigen Bürger stimmberechtigt, die am Wahl-/Abstimmungstag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt mit der Hinterlegung des Heimatscheins zu laufen (Art. 10, Abs. 3 GPR). Die Verpflichtung, den Heimatschein zu hinterlegen ist in Art. 10, Abs. 1 GPR festgehalten. Für die Wahl vom 14.10.2012 verfällt die Frist am Freitag, 14.09.2012 abends.
Anwendbares Wahlsystem
Wahl Gemeinderat
Die Mitglieder des Gemeinderats werden vom Wahlvolk nach dem Proporzsystem gewählt (Art. 87, Abs. 2 KV).
Wahl Präsident, Vizepräsident
Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Einwohnergemeinde werden nach dem Majorzsystem gewählt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr und im Zweiten das relative Mehr (Art. 199, Abs. 1 GPR).
Stille Wahl (Art. 205, Abs. 1 GPR)
Wurde nur eine Liste hinterlegt, sind alle Kandidaten dieser Liste ohne Urnengang gewählt.
Wahl Gemeindepräsident, Gemeindevizepräsident - Fehlen von Listen
Wurde keine Liste hinterlegt, kann für jede wählbare Person gestimmt werden (Art. 204, Abs. 1).
Hinterlegung Kandidatenlisten für die Wahl Gemeindepräsident und Gemeinde-Vizepräsident
Die Kandidatenlisten müssen spätestens am Dienstag, 16. Oktober 2012, 12.00 Uhr bei der Gemeindekanzlei hinterlegt werden.
Öffnungszeiten Urnen und Wahl/Stimmlokal
Gemeinderatswahlen
Samstag, 13. Oktober 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Turnhalle Walka
Sonntag, 14. Oktober 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Turnhalle Walka
Wahlen Gemeindepräsident und Gemeinde-Vizepräsident
Samstag, 10. November 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Turnhalle Walka
Sonntag, 11. November 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Turnhalle Walka
Evtl. 2. Wahlgang Gemeindepräsident und Gemeinde-Vizepräsident
Samstag, 24. November 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Gemeindesaal
Sonntag, 25. November 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Gemeindesaal
Erleichterte briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie brieflich oder an der Urne wählen will.
Briefliche Stimmabgabe
Alle stimmberechtigten Personen erhalten zur brieflichen Stimmabgabe:
- die Wahl-/Stimmzettel
- je ein Stimmkuvert (bezeichnet mit der jeweiligen Wahl/Abstimmung)
- eine amtliche Broschüre für die eidg. Abstimmung
- je ein Rücksendungsblatt
- je einen Übermittlungsumschlag
Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe
- den Wahl-/Stimmzettel in das jeweilige Stimmcouvert legen
- die Stimmcouverts dem Übermittlungsumschlag hinzufügen
- das Rücksendungsblatt unterschreiben und so in den Übermittlungsumschlag stecken,
damit die Adresse: Gemeindeverwaltung 3920 Zermatt, im Sichtfenster erscheint - Umschlag schliessen.
- Den Übermittlungsumschlag entweder frankieren und per Post an die Gemeindeverwaltung senden, oder diesen bei der Gemeindeverwaltung (EK/Kanzlei) während der Schalteröff-nungszeiten (Montag - Freitag, 08.30 - 11.00 und 14.00 - 16.00 Uhr) abgeben.
Bitte die briefliche Stimmabgabe für Gemeinderat und Burgerrat mit dem vorgesehenen Rücksendungsblatt/Übermittlungsumschlag getrennt zurücksenden, da sie sonst ungültig ist!!!
Stimmabgabe im Wahllokal
Der Stimmbürger, der an der Urne wählt/abstimmt muss grundsätzlich das ihm vorgängig zugesandte Material benutzen.
Es ist strikte untersagt, dass mehrere Personen gleichzeitig die Stimmkabine betreten. Die einzige Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in Art. 27 GPR enthalten (Stimmabgabe Betagter, Kranker, Behinderter).
Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Ausnahme jener des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Handlungen mit dem Ziel des Stimmenfangs oder der Behinderung der freien Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt (Art. 43, Abs. 2 GPR).
Stimmabgabe mittels Vollmacht
Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt (Art. 29 GPR).
Ungültige Stimmabgabe
Ungültige Stimmzettel (Art. 77, Abs. 1 GPR)
Die Stimmzettel sind ungültig:
- wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden
- wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind
- wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind
- wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind
- wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen
- wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen
- wenn mit Listenbezeichnung oder Listennummer alle offiziell vorgeschlagenen kandidie- renden Personen gestrichen sind
- wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustellen
- wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen ent- halten
- wenn sie bei der Majorzwahl mehr gedruckte Namen enthalten, als es Mitglieder zu wählen gibt
- wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind
- wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten
- wenn alle Stimmen ungültig sind
- wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungsumschlägen befinden.
Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt (Art. 77, Abs. 2 GPR).
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe oder Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde (Art. 20, Abs. 1 VbStA)
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- der Stimmbürger nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag und das amtliche Stimmkuvert benützt hat
- das Rücksendungsblatt nicht die handschriftliche Unterschrift des Stimmbürgers trägt
- der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte Urne gelegt wurde (z.B. Einwerfen des Übermittlungsumschlags in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung)
- ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren Stimmbürgern enthält (gruppierter Versand)
- die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft schliessen lassen; diese werden nicht geöffnet.
Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Übermittlungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind, zu verweigern. Sollte aus Versehen seitens der Post oder der Gemeindeverwaltung ein derartiger Umschlag in Empfang genommen worden sein, so gilt diese Stimmabgabe als ungültig (Art. 14, Abs. 1 VbStA).
Wahlen Gemeindepräsident, Gemeinde-Vizepräsident
Evtl. 2. Wahlgang Gemeindepräsident, Gemeinde-Vizepräsident
- Kantonales Gesetz über die politischen Rechte vom 13.05.2004 (GPR)
- Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 12.03.2008 (VbStA)
- Staatsratsbeschluss vom 01.02.2012 betreffend die Wahl der Gemeindebehörden für die Legislaturperiode 2013 - 2016
Stimmregister
In kommunalen Angelegenheiten sind diejenigen Bürger stimmberechtigt, die am Wahl-/Abstimmungstag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt mit der Hinterlegung des Heimatscheins zu laufen (Art. 10, Abs. 3 GPR). Die Verpflichtung, den Heimatschein zu hinterlegen ist in Art. 10, Abs. 1 GPR festgehalten. Für die Wahl vom 14.10.2012 verfällt die Frist am Freitag, 14.09.2012 abends.
Anwendbares Wahlsystem
Wahl Gemeinderat
Die Mitglieder des Gemeinderats werden vom Wahlvolk nach dem Proporzsystem gewählt (Art. 87, Abs. 2 KV).
Wahl Präsident, Vizepräsident
Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Einwohnergemeinde werden nach dem Majorzsystem gewählt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr und im Zweiten das relative Mehr (Art. 199, Abs. 1 GPR).
Stille Wahl (Art. 205, Abs. 1 GPR)
Wurde nur eine Liste hinterlegt, sind alle Kandidaten dieser Liste ohne Urnengang gewählt.
Wahl Gemeindepräsident, Gemeindevizepräsident - Fehlen von Listen
Wurde keine Liste hinterlegt, kann für jede wählbare Person gestimmt werden (Art. 204, Abs. 1).
Hinterlegung Kandidatenlisten für die Wahl Gemeindepräsident und Gemeinde-Vizepräsident
Die Kandidatenlisten müssen spätestens am Dienstag, 16. Oktober 2012, 12.00 Uhr bei der Gemeindekanzlei hinterlegt werden.
Öffnungszeiten Urnen und Wahl/Stimmlokal
Gemeinderatswahlen
Samstag, 13. Oktober 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Turnhalle Walka
Sonntag, 14. Oktober 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Turnhalle Walka
Wahlen Gemeindepräsident und Gemeinde-Vizepräsident
Samstag, 10. November 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Turnhalle Walka
Sonntag, 11. November 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Turnhalle Walka
Evtl. 2. Wahlgang Gemeindepräsident und Gemeinde-Vizepräsident
Samstag, 24. November 2012, 18.00 - 19.00 Uhr Gemeindesaal
Sonntag, 25. November 2012, 11.00 - 12.00 Uhr Gemeindesaal
Erleichterte briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie brieflich oder an der Urne wählen will.
Briefliche Stimmabgabe
Alle stimmberechtigten Personen erhalten zur brieflichen Stimmabgabe:
- die Wahl-/Stimmzettel
- je ein Stimmkuvert (bezeichnet mit der jeweiligen Wahl/Abstimmung)
- eine amtliche Broschüre für die eidg. Abstimmung
- je ein Rücksendungsblatt
- je einen Übermittlungsumschlag
Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe
- den Wahl-/Stimmzettel in das jeweilige Stimmcouvert legen
- die Stimmcouverts dem Übermittlungsumschlag hinzufügen
- das Rücksendungsblatt unterschreiben und so in den Übermittlungsumschlag stecken,
damit die Adresse: Gemeindeverwaltung 3920 Zermatt, im Sichtfenster erscheint - Umschlag schliessen.
- Den Übermittlungsumschlag entweder frankieren und per Post an die Gemeindeverwaltung senden, oder diesen bei der Gemeindeverwaltung (EK/Kanzlei) während der Schalteröff-nungszeiten (Montag - Freitag, 08.30 - 11.00 und 14.00 - 16.00 Uhr) abgeben.
Bitte die briefliche Stimmabgabe für Gemeinderat und Burgerrat mit dem vorgesehenen Rücksendungsblatt/Übermittlungsumschlag getrennt zurücksenden, da sie sonst ungültig ist!!!
Stimmabgabe im Wahllokal
Der Stimmbürger, der an der Urne wählt/abstimmt muss grundsätzlich das ihm vorgängig zugesandte Material benutzen.
Es ist strikte untersagt, dass mehrere Personen gleichzeitig die Stimmkabine betreten. Die einzige Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in Art. 27 GPR enthalten (Stimmabgabe Betagter, Kranker, Behinderter).
Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Ausnahme jener des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Handlungen mit dem Ziel des Stimmenfangs oder der Behinderung der freien Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt (Art. 43, Abs. 2 GPR).
Stimmabgabe mittels Vollmacht
Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt (Art. 29 GPR).
Ungültige Stimmabgabe
Ungültige Stimmzettel (Art. 77, Abs. 1 GPR)
Die Stimmzettel sind ungültig:
- wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden
- wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind
- wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind
- wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind
- wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen
- wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen
- wenn mit Listenbezeichnung oder Listennummer alle offiziell vorgeschlagenen kandidie- renden Personen gestrichen sind
- wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustellen
- wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen ent- halten
- wenn sie bei der Majorzwahl mehr gedruckte Namen enthalten, als es Mitglieder zu wählen gibt
- wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind
- wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten
- wenn alle Stimmen ungültig sind
- wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungsumschlägen befinden.
Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt (Art. 77, Abs. 2 GPR).
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe oder Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde (Art. 20, Abs. 1 VbStA)
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- der Stimmbürger nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag und das amtliche Stimmkuvert benützt hat
- das Rücksendungsblatt nicht die handschriftliche Unterschrift des Stimmbürgers trägt
- der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte Urne gelegt wurde (z.B. Einwerfen des Übermittlungsumschlags in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung)
- ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren Stimmbürgern enthält (gruppierter Versand)
- die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft schliessen lassen; diese werden nicht geöffnet.
Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Übermittlungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind, zu verweigern. Sollte aus Versehen seitens der Post oder der Gemeindeverwaltung ein derartiger Umschlag in Empfang genommen worden sein, so gilt diese Stimmabgabe als ungültig (Art. 14, Abs. 1 VbStA).