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News

Einwohnergemeinde Zermatt

News Archiv September 2019

Aufwertung Gletschervorfeld Gant

13.09.2019

Die ökologischen Aufwertungsmassnahmen im Gletschervorfeld Gant werden im Herbst 2019/Sommer 2020 umgesetzt:

Mitteilung der Aids-Hilfe Oberwallis

25.09.2019

Information zu Männer-Tische (moderierte Gesprächsrunden in verschiedensten Sprachen von und für Männer):

Arbeiten an öffentlichen Strassen und Wegen

28.08. / 27.09.2019

Luchernstrasse / Staldenstrasse
Bereich: Hotel Firefly
Dauer: 16. Oktober 2019 - 11. November 2019
Behinderung: Sperrung der Strasse infolge Leitungsbohrung
Umleitung: Fahrzeuge über Schluhmattstrasse / Kapelle Winkelmatten, Fussgänger werden umgeleitet

Wichjeweg
Bereich: Bereich Haus Schwalbennest
Dauer: 29. Oktober 2019 - 6. November 2019
Behinderung: Infolge Wasserleitungsbruch muss mit Behinderungen bzw. örtlicher Sperrung gerechnet werden
Umleitung: für Fahrzeuge keine

Wasserversorgung - Stellenangebot

26.09.2019

Betriebliche/r Mitarbeiter/in (80% - 100% - unbefristet)

Mitteilung E-Bus

25.09.2019

Roten Linie (Winkelmatten)
Die Haltestellen "Luchre und Wiestiboden" können vom 16. Oktober - 11. November 2019 nicht bedient werden.

Der Bus verkehrt nach Fahrplan ab Haltestelle "Kapelle Winkelmatten" und hält beim Hotel Firefly zum Ein-und Ausstieg.

Grund: Sperrung der Luchernstrasse beim Hotel Firefly in Folge Leitungsbohrung.

Verlängerung der Öffnungszeiten bis 05.00 Uhr für permanent geöffnete Betriebe mit einer Dancingbewilligung

24.09.2019

Der Gemeinderat von Zermatt hat an seiner Sitzung vom 22. August 2019, gestützt auf Art. 11 des kantonalen Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (GBB), entschieden, die Öffnungszeiten für permanent geöffnete Betriebe mit einer Dancingbewilligung von bisher bis 03.30 Uhr auf neu bis 05.00 Uhr zu verlängern.

Gegen diesen Entscheid kann, gestützt auf Art. 31 Abs. 2 GBB, innert 30 Tagen ab dieser Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis beim Staatsrat schriftlich und begründet Beschwerde (Art. 48 VVRG) geführt werden.

Nationalrats- und Ständeratswahlen für die Legislaturperiode 2019 - 2023

23.09.2019

Die Urversammlung wird einberufen auf Sonntag, 20. Oktober 2019:
- für die Wahl der 8 Abgeordneten in den Nationalrat;
- für die Wahl der 2 Abgeordneten in den Ständerat;

Wahllokal: Einwohnerdienste/Kanzlei

Öffnungszeiten der Urnen

Sonntag, 20. Oktober 2019, 09.00 -10.00 Uhr

Stimmabgabe von Betagten, Kranken oder Behinderten
Personen, die infolge einer Gebrechlichkeit, die für die Ausübung ihres Stimmrechts erforderlichen Handlungen nicht mehr selbst ausüben können, dürfen sich an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort sowie im Stimmlokal durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen. Die Hilfsperson muss das Stimmgeheimnis wahren (Art. 27 Kantonales Gesetz über die politischen Rechte (kGPR)).

Der Wähler, der nicht in der Lage ist, selbst zu schreiben, kann sich, um die Formalitäten der brieflichen Stimmabgabe oder der Hinterlegung auf der Gemeinde auszuführen, von einer Person vertreten lassen. Diese Person ist dazu ermächtigt, für den nicht dazu fähigen Wähler zu unterzeichnen. Der Vertreter gibt seinen Namen und Vornamen auf dem Rücksendungsblatt an (Art. 4 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe (VbStA)).

Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt (Art. 29 kGPR).

Erleichterte briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie brieflich oder an der Urne stimmen will.

Briefliche Stimmabgabe
- Zustellung durch die Post
Der Stimmbürger, der sein Stimmrecht auf postalischem Weg ausüben will, frankiert den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Posttarif - andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig - und übergibt die Sendung einem Postbüro. Die briefliche Stimmabgabe muss rechtzeitig, spätestens am Freitag, 18. Oktober 2019, bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

- Hinterlegung bei der Gemeinde
Der Stimmbürger kann den Übermittlungsumschlag ab Erhalt des Stimmmaterials während den Schalteröffnungszeiten (Montag - Freitag 08.30 - 11.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr) in die dafür vorgesehene, versiegelte Urne legen; spätestens am Freitag, 18. Oktober 2019.

Die Stimmabgabe durch einwerfen in den Briefkasten am Gemeindehaus ist ungültig!

Damit die Stimmabgabe gültig ist, muss das Rücksendungsblatt unterschrieben werden!

Stimmabgabe an der Urne

Die stimmberechtigte Person benutzt grundsätzlich das ihm vorgängig zugesandte Stimmmaterial (Art. 17, Abs. 2 VbStA).

Zusätzlich wird im Stimmlokal auf Nachfrage das notwendige Stimmmaterial ausgehändigt.

Das Rücksendungsblatt, resp. die Stimmkarte ist mitzubringen. Liegen diese nicht vor, ist die im Stimmregister eingetragene Person gleichwohl zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie ihre Identität ausweisen kann (Art. 64 kGPR).

Evtl. 2. Wahlgang Ständerat vom 3. November 2019 für die Legislaturperiode 2019 - 2023

20.09.2019

Wenn im ersten Wahlgang nicht zwei Kandidatinnen oder Kandidaten das absolute Mehr erreicht
haben, findet ein zweiter Wahlgang statt.

Die Urversammlung wird einberufen auf Sonntag, 3. November 2019

- für die Wahl des Ständerats (evtl. 2. Wahlgang).

Wahllokal: Einwohnerdienste/Kanzlei

Öffnungszeiten der Urnen

Sonntag, 3. November 2019, 09.00 - 10.00 Uhr

Erleichterte briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie brieflich oder an der Urne stimmen will.

Briefliche Stimmabgabe
- Zustellung durch die Post
Der Stimmbürger, der sein Stimmrecht auf postalischem Weg ausüben will, frankiert den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Posttarif - andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig - und übergibt die Sendung einem Postbüro. Der dem Urnengang vorausgehenden Freitag fällt auf einen Feiertag (1. November 2019 - Allerheiligen), somit wird lt. Art. 14 Abs. 2 VbStA die Frist auf den folgenden Tag verlängert. Die briefliche Stimmabgabe muss rechtzeitig, spätestens am Samstag, 2. November 2019, bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

- Hinterlegung bei der Gemeinde
Der Stimmbürger kann den Übermittlungsumschlag ab Erhalt des Stimmmaterials während den Schalteröffnungszeiten (Montag - Freitag 08.30 - 11.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr) in die dafür vorgesehene, versiegelte Urne legen; spätestens am Donnerstag, 31. Oktober 2019.

Die Stimmabgabe durch einwerfen in den Briefkasten am Gemeindehaus ist ungültig!

Damit die Stimmabgabe gültig ist, muss das Rücksendungsblatt unterschrieben werden!

Stimmabgabe an der Urne

Die stimmberechtigte Person benutzt grundsätzlich das ihm vorgängig zugesandte Stimmmaterial (Art. 17, Abs. 2 VbStA).

Zusätzlich wird im Wahllokal auf Nachfrage das notwendige Stimmmaterial ausgehändigt.

Das Rücksendungsblatt, resp. die Stimmkarte ist mitzubringen. Liegen diese nicht vor, ist die im Stimmregister eingetragene Person gleichwohl zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie ihre Identität ausweisen kann (Art. 64 kGPR).

Kandidaturen für die Stichwahl
Im zweiten Wahlgang können Kandidatinnen und Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden, aber mindestens acht Prozent der Stimmen erhalten haben.

Zudem können die Parteien, auf deren Liste eine Kandidatin oder ein Kandidat mehr als acht Prozent der Stimmen erhalten hat:
- eine oder mehrere neue Personen auf die Liste setzen;
- eine oder mehrere Personen auf der Liste ersetzen.

Wenn im zweiten Wahlgang nur noch ein Sitz zu besetzen ist, darf auf dem Wahlzettel nur ein Name stehen, sonst ist der Wahlzettel ungültig (Art. 77 Abs. 1 i kGPR).

Stille Wahl
Werden für den 2. Wahlgang nur so viele Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so findet keine Wahl statt. Die Kandidaten gelten in stiller Wahl als gewählt.

Lawinensprenganlage "Schafberg" - 6 Masten

20.09.2019

Die Einwohnergemeinde Zermatt legt das Projekt "Lawinensprenganlage Schafberg 6 Masten", gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Zermatt, gestützt auf Art. 43 Abs 2 Waldgesetz (WaG) i.V.m. Art. 25 ff Gesetz über den Wasserbau während 30 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Die Pläne und Unterlagen des vorerwähnten Auflagedossiers können während den Öffnungszeiten in der Bauabteilung, Gemeindeverwaltung Zermatt, eingesehen werden. Allfällige Anmerkungen und Einsprachen sind hinreichend begründet innert 30 Tagen ab Bekanntmachung im Amtsblatt schriftlich, in zweifacher Ausführung an die Gemeindeverwaltungen zu richten.

Lawinensprenganlage "Tufternkumme" - 5 Masten

20.09.2019

Die Einwohnergemeinde Zermatt legt das Projekt "Lawinensprenganlage Tufternkumme 5 Masten", gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Zermatt, gestützt auf Art. 43 Abs 2 Waldgesetz (WaG) i.V.m. Art. 25 ff Gesetz über den Wasserbau während 30 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Die Pläne und Unterlagen des vorerwähnten Auflagedossiers können während den Öffnungszeiten in der Bauabteilung, Gemeindeverwaltung Zermatt, eingesehen werden. Allfällige Anmerkungen und Einsprachen sind hinreichend begründet innert 30 Tagen ab Bekanntmachung im Amtsblatt schriftlich, in zweifacher Ausführung an die Gemeindeverwaltungen zu richten.

Abfallwesen / Obere Matten - Verschiebung mobile brings!

18.09.2019

Infolge des Bike Events „Traillove“ wird die „mobile brings!-Annahmestelle“ am Donnerstag, 19. September 2019 und Samstag, 21. September 2019 vorübergehend verschoben. Der Alternativstandort befindet sich rund 200 Meter südöstlich des bestehendes Standortes am Uferweg – in der Nähe des Café Biner. Die Öffnungszeiten bleiben unverändert: Donnerstag: 16.00 Uhr - 18.00 Uhr, Samstag: 10.00 Uhr - 12.30 Uhr.