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Einwohnergemeinde Zermatt
News Archiv Mai 2019
Erlass von Planungszonen
28.05.2019
Der Gemeinderat der Gemeinde Zermatt gibt bekannt, dass er in seiner Sitzung vom 22. Mai 2019 beschlossen hat, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie auf Art. 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), in verschiedenen Gebieten Planungszonen zu erlassen.
Planungsabsicht
Um einerseits den Vorgaben des Bundesgesetzes, des kantonalen Ausführungsgesetzes und des kantonalen Richtplans in Bezug auf die Dimensionierung der Bauzonen gerecht zu werden und anderseits eine erwünschte räumliche Entwicklung, unter zusätzlicher Berücksichtigung der veränderten Ausgangslage aufgrund des neuen Bundesgesetzes über den Zweitwohnungsbau, erreichen zu können, soll die Bauzone von Zermatt gesamthaft überprüft werden.
Um die Überprüfung nicht zu präjudizieren, erachtet es der Gemeinderat als zweckmässig, für verschiedene landschaftlich empfindliche, nicht oder nur zum Teil erschlossene Bauzonen abseits der Siedlungsschwerpunkte Planungszonen zu erlassen.
Die Zweckmässigkeit beziehungsweise die zonenplanerische Festlegung der Flächen innerhalb der Planungszone soll im Rahmen der laufenden Gesamtrevision überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden. In diesem Sinne stellen diese Planungszonen eine vorsorgliche Massnahme dar.
Planungszone (Perimeter)
Der Perimeter der Planungszone umfasst die Gebiete Aroleit, Findeln, Bodmen und Howete, gemäss der Abgrenzung in dem von der Gemeinde öffentlich aufgelegten Plan. Diese Gebiete befinden sich abseits der Siedlungsschwerpunkte Dorf und Furi.
Planungszweck
Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was eine künftige Abgrenzung des "Siedlungsgebietes", bzw. eine zweckmässige Nutzung im Sinne von Art. 15 RPG erschweren bzw. verunmöglichen könnte. Insbesondere dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche zu einer zusätzlichen Zersiedelung führen und eine allfällige spätere Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone verunmöglichen. In diesem Sinne stellen diese Planungszonen eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Gemeinderat kann auch innerhalb der Planungszone Baubewilligungen erteilen, sofern diese den Zweck der Planungszone nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
Geltungsdauer
Die Planungszone gilt für eine Dauer von fünf Jahren. Sie wird mit der Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig.
Aus wichtigen Gründen kann die Planungszone von der Urversammlung um höchstens drei Jahre verlängert werden.
Öffentliche Auflage
Dieser Beschluss und der dazugehörige Plan liegen ab dem 31. Mai 2019 während dreissig Tagen auf der Bauabteilung öffentlich auf. Interessierte Personen können während den Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Auflagedossier nehmen.
Einsprachen
Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich (per Einschreiben) und unterzeichnet innert 30 Tagen ab der Publikation im Amtsblatt bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über die Einsprachen entscheidet der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG).
Planungsabsicht
Um einerseits den Vorgaben des Bundesgesetzes, des kantonalen Ausführungsgesetzes und des kantonalen Richtplans in Bezug auf die Dimensionierung der Bauzonen gerecht zu werden und anderseits eine erwünschte räumliche Entwicklung, unter zusätzlicher Berücksichtigung der veränderten Ausgangslage aufgrund des neuen Bundesgesetzes über den Zweitwohnungsbau, erreichen zu können, soll die Bauzone von Zermatt gesamthaft überprüft werden.
Um die Überprüfung nicht zu präjudizieren, erachtet es der Gemeinderat als zweckmässig, für verschiedene landschaftlich empfindliche, nicht oder nur zum Teil erschlossene Bauzonen abseits der Siedlungsschwerpunkte Planungszonen zu erlassen.
Die Zweckmässigkeit beziehungsweise die zonenplanerische Festlegung der Flächen innerhalb der Planungszone soll im Rahmen der laufenden Gesamtrevision überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden. In diesem Sinne stellen diese Planungszonen eine vorsorgliche Massnahme dar.
Planungszone (Perimeter)
Der Perimeter der Planungszone umfasst die Gebiete Aroleit, Findeln, Bodmen und Howete, gemäss der Abgrenzung in dem von der Gemeinde öffentlich aufgelegten Plan. Diese Gebiete befinden sich abseits der Siedlungsschwerpunkte Dorf und Furi.
Planungszweck
Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was eine künftige Abgrenzung des "Siedlungsgebietes", bzw. eine zweckmässige Nutzung im Sinne von Art. 15 RPG erschweren bzw. verunmöglichen könnte. Insbesondere dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche zu einer zusätzlichen Zersiedelung führen und eine allfällige spätere Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone verunmöglichen. In diesem Sinne stellen diese Planungszonen eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Gemeinderat kann auch innerhalb der Planungszone Baubewilligungen erteilen, sofern diese den Zweck der Planungszone nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
Geltungsdauer
Die Planungszone gilt für eine Dauer von fünf Jahren. Sie wird mit der Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig.
Aus wichtigen Gründen kann die Planungszone von der Urversammlung um höchstens drei Jahre verlängert werden.
Öffentliche Auflage
Dieser Beschluss und der dazugehörige Plan liegen ab dem 31. Mai 2019 während dreissig Tagen auf der Bauabteilung öffentlich auf. Interessierte Personen können während den Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Auflagedossier nehmen.
Einsprachen
Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich (per Einschreiben) und unterzeichnet innert 30 Tagen ab der Publikation im Amtsblatt bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über die Einsprachen entscheidet der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG).
https://gemeinde.zermatt.ch/pdf/dp/2019-05-31_Erlass-Planungszonen.pdf
Arbeiten an öffentlichen Strassen und Wegen
07.05./27.05.2019
Untere Mattenstrasse
Bereich: Spissstrasse bis Unterer Mattenweg
Dauer: 11. Juni 2019 und 13. Juni 2019
Behinderung: Sperrung infolge Belagsfräsen und -einbau
Umleitung: Spissstrasse
Kreuzungsbereich Wiestibrücke
Bereich: Untere Mattenstrasse und Mattenstrasse
Dauer: 11. Juni 2019 und 14. Juni 2019
Behinderung: Behinderung infolge Belagsfräsen und -einbau
Umleitung: Mattenstrasse
Bodmenstrasse
Bereich: Hotel Butterfly bis Zufahrt Bahnhofstrasse
Dauer: 12. Juni 2019 und 14. Juni 2019 vormittags
Behinderung: Sperrung infolge Belagsfräsen und -einbau
Umleitung: Chrum
Vispastrasse
Bereich: Haus Violettes bis Haus Pirata
Dauer: 17. Juni 2019
Behinderung: Sperrung infolge Belagseinbau
Umleitung: Mattenstrasse
Vispastrasse
Bereich: Hotel Ginabelle bis Zentrale Wiesti
Dauer: 18. Juni 2019
Behinderung: Sperrung infolge Belagseinbau
Umleitung: Wiestistrasse
Bereich: Spissstrasse bis Unterer Mattenweg
Dauer: 11. Juni 2019 und 13. Juni 2019
Behinderung: Sperrung infolge Belagsfräsen und -einbau
Umleitung: Spissstrasse
Kreuzungsbereich Wiestibrücke
Bereich: Untere Mattenstrasse und Mattenstrasse
Dauer: 11. Juni 2019 und 14. Juni 2019
Behinderung: Behinderung infolge Belagsfräsen und -einbau
Umleitung: Mattenstrasse
Bodmenstrasse
Bereich: Hotel Butterfly bis Zufahrt Bahnhofstrasse
Dauer: 12. Juni 2019 und 14. Juni 2019 vormittags
Behinderung: Sperrung infolge Belagsfräsen und -einbau
Umleitung: Chrum
Vispastrasse
Bereich: Haus Violettes bis Haus Pirata
Dauer: 17. Juni 2019
Behinderung: Sperrung infolge Belagseinbau
Umleitung: Mattenstrasse
Vispastrasse
Bereich: Hotel Ginabelle bis Zentrale Wiesti
Dauer: 18. Juni 2019
Behinderung: Sperrung infolge Belagseinbau
Umleitung: Wiestistrasse
Einladung zur ordentlichen Urversammlung
21.05.2019
Datum: Dienstag, 11. Juni 2019
Zeit: 18.00 Uhr
Ort: Feuerwehrlokal, Spissstrasse 37, 3920 Zermatt
Traktanden
1. Begrüssung und Formelles
2. Protokoll ausserordentliche Urversammlung vom 5. Februar 2019
3. Verwaltungsrechnung 2018
3.1 Präsentation der Ergebnisse
3.2 Berichterstattung der Revisionsstelle
3.3 Genehmigung
4. Strasse Täsch - Zermatt, Erwirkung bessere Wintersicherheit - Information
5. Varia
Die Unterlagen zu den Traktanden Nr. 2 - 3 liegen bei der Gemeindeverwaltung, Finanzabteilung 1. OG, zu den Öffnungszeiten auf, wo sie auch bezogen werden können und sind aufgeschaltet unter:
Zeit: 18.00 Uhr
Ort: Feuerwehrlokal, Spissstrasse 37, 3920 Zermatt
Traktanden
1. Begrüssung und Formelles
2. Protokoll ausserordentliche Urversammlung vom 5. Februar 2019
3. Verwaltungsrechnung 2018
3.1 Präsentation der Ergebnisse
3.2 Berichterstattung der Revisionsstelle
3.3 Genehmigung
4. Strasse Täsch - Zermatt, Erwirkung bessere Wintersicherheit - Information
5. Varia
Die Unterlagen zu den Traktanden Nr. 2 - 3 liegen bei der Gemeindeverwaltung, Finanzabteilung 1. OG, zu den Öffnungszeiten auf, wo sie auch bezogen werden können und sind aufgeschaltet unter:
https://gemeinde.zermatt.ch/urversammlung
Zählung leer stehender Wohnungen
06.05.2019
Das Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993, bzw. Änderung vom 1. August 1994 gelten als Rechtsgrundlage für diese Erhebung.
Stichtag: 1. Juni 2019
Als Leerwohnungen im Sinne dieser Zählung gelten alle Wohnungen oder Einfamilienhäuser, welche am Stichtag
- unbesetzt aber bewohnbar sind
- zur Dauermiete (mindestens 3 Monate) oder zum Kauf angeboten werden.
Ferien- oder Zweitwohnungen und -häuser zählen als leer stehende Wohnungen, sofern sie zur Dauermiete (mindestens 3 Monate) oder zum Verkauf ausgeschrieben sind.
Meldungen bitte bis 4. Juni 2019 an die Einwohnerdienste/Kanzlei.
Stichtag: 1. Juni 2019
Als Leerwohnungen im Sinne dieser Zählung gelten alle Wohnungen oder Einfamilienhäuser, welche am Stichtag
- unbesetzt aber bewohnbar sind
- zur Dauermiete (mindestens 3 Monate) oder zum Kauf angeboten werden.
Ferien- oder Zweitwohnungen und -häuser zählen als leer stehende Wohnungen, sofern sie zur Dauermiete (mindestens 3 Monate) oder zum Verkauf ausgeschrieben sind.
Meldungen bitte bis 4. Juni 2019 an die Einwohnerdienste/Kanzlei.
Resultate Eidg. Abstimmung vom 19. Mai 2019
19.05.2019
Stimmberechtigte: 2'921
Eingegangene Stimmzettel: 1'066
Stimmbeteiligung: 36.49%
Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)
Leere: 9
Ungültige: 17
Gültige Stimmzettel: 1'040
JA: 743
NEIN: 297
Umsetzung einer Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung von Schengen)
Leere: 5
Ungültige: 17
Gültige Stimmzettel: 1'044
JA: 634
NEIN: 410
Eingegangene Stimmzettel: 1'066
Stimmbeteiligung: 36.49%
Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)
Leere: 9
Ungültige: 17
Gültige Stimmzettel: 1'040
JA: 743
NEIN: 297
Umsetzung einer Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung von Schengen)
Leere: 5
Ungültige: 17
Gültige Stimmzettel: 1'044
JA: 634
NEIN: 410
Resultate Kant. Abstimmung vom 19. Mai 2019
19.05.2019
Stimmberechtigte: 2'915
Eingegangene Stimmzettel: 997
Stimmbeteiligung: 34.20%
Teilrevision der Kantonsverfassung (Art. 44, 52 und 85a)
Leere: 30
Ungültige: 17
Gültige Stimmzettel: 950
JA: 800
NEIN: 150
Eingegangene Stimmzettel: 997
Stimmbeteiligung: 34.20%
Teilrevision der Kantonsverfassung (Art. 44, 52 und 85a)
Leere: 30
Ungültige: 17
Gültige Stimmzettel: 950
JA: 800
NEIN: 150