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Einwohnergemeinde Zermatt

News Archiv Februar 2013

Wahlen Grossrat/Staatsrat/ Eidg. Abstimmung

11.02.2013

Die Urversammlung wird einberufen auf Sonntag, 3. März 2013:

> für die Wahl
- der Abgeordneten und Ersatzpersonen des Grossrats
- der Abgeordneten des Staatsrats

> für die Abstimmung über die Eidgenössischen Vorlagen
- Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Familienpolitik
- Volksinitiative vom 26. Februar 2008 gegen die Abzockerei
- Änderung vom 15. Juni 2012 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)

Wahllokal: Turnhalle Walka
Wahllokal für einen evtl. 2. Wahlgang Staatsrat: Gemeindesaal

Öffnungszeiten der Urnen

Samstag, 2. evtl. 16. März 2013 von 18.00 - 19.00 Uhr
Sonntag, 3. evtl. 17. März 2013 von 11.00 - 12.00 Uhr

Erleichterte briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie brieflich oder an der Urne wählen/abstimmen will.

Briefliche Stimmabgabe
Alle stimmberechtigten Personen erhalten zur brieflichen Stimmabgabe:
- die Wahl-/Stimmzettel
- je ein Stimmkuvert (bezeichnet mit der jeweiligen Wahl/Abstimmung)
- eine amtliche Broschüre für die Wahl des Gross- und Staatsrates
- eine amtliche Broschüre für die eidg. Abstimmung
- ein Rücksendungsblatt
- einen Übermittlungsumschlag

Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe
- den Wahl-/Stimmzettel in das jeweilige Stimmkuvert legen
- die Stimmkuverts dem Übermittlungsumschlag hinzufügen
- das Rücksendungsblatt unterschreiben und so in den Übermittlungsumschlag stecken, damit die Adresse Gemeindeverwaltung, 3920 Zermatt im Sichtfenster erscheint - Umschlag schliessen
- den Übermittlungsumschlag entweder frankieren und per Post an die Gemeindeverwaltung senden oder diesen bei der Gemeindekanzlei während der Schalteröffnungszeiten (Montag - Freitag, 08.30 - 11.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr) in eine versiegelte Urne legen.

Die briefliche Stimmabgabe per Post muss rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung eintreffen (spätestens Freitag, 1. März 2013 und evtl. Freitag, 15. März 17.00 Uhr).

Stimmabgabe im Wahllokal
Die Stimmberechtigten benützen das Ihnen zugestellte Wahl-/Stimmmaterial. Zusätzlich stellt die Gemeindeverwaltung in den Kabinen Wahl-/Stimmzettel zur Verfügung.

Es ist strikte untersagt, dass mehrere Personen gleichzeitig die Stimmkabine betreten. Die einzige Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in Art. 27 GPR enthalten (Stimmabgabe Betagter, Kranker, Behinderter).

Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Ausnahme jener des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Handlungen mit dem Ziel des Stimmen-fangs oder der Behinderung der freien Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt (Art. 43, Abs. 2 GPR).

Stimmabgabe mittels Vollmacht
Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt (Art. 29 GPR).

Ungültige Stimmabgabe
Ungültige Stimmzettel (Art. 77, Abs. 1 GPR)
Die Stimmzettel sind ungültig:
- wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden
- wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind
- wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind
- wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind
- wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen
- wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen
- wenn mit Listenbezeichnung oder Listennummer alle offiziell vorgeschlagenen kandidierenden Personen gestrichen sind
- wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustellen
- wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen enthalten
- wenn sie bei der Majorzwahl mehr gedruckte Namen enthalten, als es Mitglieder zu wählen gibt
- wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind
- wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten
- wenn alle Stimmen ungültig sind
- wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungsumschlägen befinden.

Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt (Art. 77, Abs. 2 GPR).

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe oder Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde (Art. 20, Abs. 1 VbStA)
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
- der Stimmbürger nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag und das amtliche Stimmkuvert benützt hat
- das Rücksendungsblatt nicht die handschriftliche Unterschrift des Stimmbürgers trägt
- der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte Urne gelegt wurde (z.B. Einwerfen des Übermittlungsumschlags in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung)
- ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren Stimmbürgern enthält (gruppierter Versand)
- die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft schliessen lassen; diese werden nicht geöffnet.

Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Übermittlungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind, zu verweigern. Sollte aus Versehen seitens der Post oder der Gemeindeverwaltung ein derartiger Umschlag in Empfang genommen worden sein, so gilt diese Stimmabgabe als ungültig (Art. 14, Abs. 1 VbStA).

Arbeiten an öffentlichen Strassen und Wegen

19.02.2013

Wiestistrasse
Bereich: Ab Hotel Blauherd Richtung Zer Bännu
Dauer: 19. Februar 2013
Behinderung: Sperrung infolge Rohrbruch im Strassenbereich
Umleitung: Keine

Benützungsplan Eisbahn - Sport- und Freizeitarena Obere Matten

13.02.2013

Der wöchentliche Benützungsplan der Eisbahn kann unter Sport- und Freizeitarena Obere Matten angeschaut und heruntergeladen werden:

Verkehrsbehinderung Täsch - Zermatt bis Herbst 2013

23.09.09 / 28.10.11 / 20.02.13

Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt

Die Kantonale Kommission für Strassensignalisation teilt mit, dass wegen Tiefbau- und Straßenbauarbeiten der Verkehr auf der Strasse Täsch - Zermatt, Abschnitt Lüegelti, vom 15. September 2009 bis Herbst 2013 behindert wird.

Die Verkehrsteilnehmer sind gebeten, sich an die angebrachte Signalisation zu halten und danken für das Verständnis.