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Einwohnergemeinde Zermatt
News Archiv Dezember 2011
Protokoll der ordentlichen Urversammlung vom 13. Dezember 2011
20.12.2011
Das Protokoll der ordentlichen Urversammlung vom 13. Dezember 2011 kann im PDF-Format heruntergeladen und ausgedruckt werden.
https://gemeinde.zermatt.ch/urversammlung/protokoll
Teilrevision des Zonennutzungsplans
20.12.2011
Gemäss Art. 36 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Budesgesetzes über die Raumplanung (kRPG) vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Juli 2011) und den Änderungen vom 1. Dezember 1998, liegen nachfolgend aufgelistete Umzonungen sowie die Ergänzung des Bau- und Zonenreglements, die von der Urversammlung am 13. Dezember 2011 angenommen wurden, ab dem 22. Dezember 2011 während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung (Bauabteilung) öffentlich auf.
Parzellen: 5972, 5973, 5974, 5975 und 6077, Zen Stecken
Umzonungsbegehren: Umzonung von Zone mit späterer Nutzungszulassung (ZsN) bzw. Zone für Sport und Erholung S + E in Erholungs- und Freizeitzone Zen Stecken (SNP) bzw. Verkehr (Bahnen, Strassen) mit entsprechender Anpassung des Bau- und Zonenreglements
Parzelle: 2204, Obri Tuftra
Umzonungsbegehren: Umzonung von Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Zone 2 (Z2) mit besonderen Bestimmungen
Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Die Beschwerde muss beim Staatsrat innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheide der Urversammlung im Amtsblatt erfolgen.
Parzellen: 5972, 5973, 5974, 5975 und 6077, Zen Stecken
Umzonungsbegehren: Umzonung von Zone mit späterer Nutzungszulassung (ZsN) bzw. Zone für Sport und Erholung S + E in Erholungs- und Freizeitzone Zen Stecken (SNP) bzw. Verkehr (Bahnen, Strassen) mit entsprechender Anpassung des Bau- und Zonenreglements
Parzelle: 2204, Obri Tuftra
Umzonungsbegehren: Umzonung von Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Zone 2 (Z2) mit besonderen Bestimmungen
Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Die Beschwerde muss beim Staatsrat innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheide der Urversammlung im Amtsblatt erfolgen.
Öffentliche Auflage Teilrevision Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau und Kontingentierung von Zweitwohnungen
07.12.11
Gemäss Art. 36 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kRPG) vom 22. Juni 1979 (Stand am 1.Juli 2011) und den Änderungen vom 1. Dezember 1998, liegen die aufgelisteten Teilrevisionen des Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau sowie des Reglement über die Kontingentierung von Zweitwohnungen, die an den Urversammlungen vom 14. Dezember 2010 sowie 31. August 2011 artikelweise beraten und am Urnengang vom 6. November 2011 angenommen wurden, ab dem 9. Dezember 2011 während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung (Bauabteilung) öffentlich auf.
Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau:
Art. 1 Abs. 2, Art. 2, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1,2 und 6, Art. 12, Art. 13, Art. 14
Reglement über die Kontingentierung von Zweitwohnungen:
Art. 1 Abs. 2, 4 und 5, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Glossar
Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Die Beschwerde muss beim Staatsrat innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheide der Urversammlung im Amtsblatt erfolgen.
Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau:
Art. 1 Abs. 2, Art. 2, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1,2 und 6, Art. 12, Art. 13, Art. 14
Reglement über die Kontingentierung von Zweitwohnungen:
Art. 1 Abs. 2, 4 und 5, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Glossar
Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, welche ihre Einsprache aufrechterhalten und solche, die durch allfällige Änderungen durch die Urversammlung an Nutzungszonenplänen und Reglementen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Die Beschwerde muss beim Staatsrat innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheide der Urversammlung im Amtsblatt erfolgen.
Ordentliche Urversammlung vom 13. Dezember 2011 - Ausgang
14.12.2011
Ort: Gemeindesaal
TeilnehmerInnen: 76 Personen nahmen an der Urversammlung teil.
Dauer: Innerhalb 1 Stunde sind alle Geschäfte behandelt worden.
Voranschlag 2012
Die Urversammlung hat den Voranschlag 2012 einstimmig genehmigt.
Finanzplanung 2013 – 2016
Die Finanzplanung 2013 – 2016 hat der Souverän zur Kenntnis genommen.
Umzonungbegehren Parzellen Nr. 2204, 5972, 5973, 5974, 5975 und 6077
Die anwesenden Mitbürgerinnen und Mitbürger haben alle Umzonungsbegehren angenommen
TeilnehmerInnen: 76 Personen nahmen an der Urversammlung teil.
Dauer: Innerhalb 1 Stunde sind alle Geschäfte behandelt worden.
Voranschlag 2012
Die Urversammlung hat den Voranschlag 2012 einstimmig genehmigt.
Finanzplanung 2013 – 2016
Die Finanzplanung 2013 – 2016 hat der Souverän zur Kenntnis genommen.
Umzonungbegehren Parzellen Nr. 2204, 5972, 5973, 5974, 5975 und 6077
Die anwesenden Mitbürgerinnen und Mitbürger haben alle Umzonungsbegehren angenommen