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Einwohnergemeinde Zermatt

Erlass Planungszone

Öffentliche Mitteilung

Der Gemeinderat der Gemeinde Zermatt gibt bekannt, dass er an seiner Sitzung vom 10. Oktober 2024 beschlossen hat, gestützt auf Art. 27 des Bundes­gesetzes über die Raum­planung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie auf Art. 19 des Ausführungs­gesetzes zum Bundes­gesetz über die Raum­planung vom 23. Januar 1987 (kRPG), in ver­schiedenen Gebieten Planungs­zonen zu erlassen.

Planungsabsicht

Nach Art. 1 RPG sorgen Bund, Kantone und Gemeinden dafür, dass der Boden haus­hälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nicht­baugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raum­wirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und ver­wirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausge­richtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegeben­heiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Sie unter­stützen mit Massnahmen der Raum­planung insbe­sondere die Bestre­bungen:

  • das soziale, wirt­schaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landes­teilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentra­lisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
  • die räumlichen Voraus­setzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten.

Die Einwohnergemeinde Zermatt will ihren Beitrag zur Verbes­serung der Wohn­situation von sowohl dauerhaften als auch saisonalen Ange­stellten in der Region leisten. Dies insbe­sondere im Bereich der Hotellerie, um langfristig eine nachhaltige Bewirt­schaftung von Hotels sicher­stellen zu können mit dem dafür notwendigen Personal.

Hierzu sind geeignete Möglich­keiten zur Sicher­stellung von betriebs­notwendigem Personal­wohnraum im Bereich Hotellerie zu eruieren und zu prüfen. Es sind Massnahmen umzusetzen, die uner­wünschten Ent­wicklungen ent­gegentreten und die Attrak­tivität des Wohn-, und somit Touristen­ortes Zermatt langfristig und nachhaltig wahren.

Um diese notwendigen Massnahmen zu planen und die bauliche und soziale Entwicklung von Zermatt qualitativ in die gewünschte Richtung zu lenken, erachtet es der Gemeinderat als zweckmässig, über die gesamte rechts­gültige Bauzone eine Planungs­zone zu erlassen. Dadurch soll sicher­gestellt werden, dass bis zur Umsetzung notwendiger Massnahmen bei Neu- und Erweite­rungsbauten von Hotels oder struktu­rierten Beher­bergungs­betrieben gleich­zeitig Personal­wohnraum für das zusätzlich benötigte Personal erstellt wird.

Planungszone (Perimeter)

Die Planungszone erstreckt sich über die rechts­gültige homolo­gierte Bauzone.

Planungszweck

Innerhalb der Planungs­zone gelten für Neu- und Erweiterungs­bauten von Hotels oder struktu­rierten Beherbergungs­betrieben, welche zu einer Erhöhung von mehr als 5 Arbeits­plätzen führen, im Hinblick auf eine erwünschte Entwicklung auf dem Wohnungs­markt folgende Bedingungen:

  • Bei oben genannten Projekten ist gleich­zeitig zur Baueingabe ein Betriebs­konzept abzugeben, aus dem hervorgeht, dass für zusätzlich benötigtes Personal neu Wohnraum erstellt wird oder nachge­wiesen wird, dass für sowohl ständiges als auch saisonales Personal betriebs­eigene Wohnungen zur Verfügung stehen.
  • Es ist 60 % des notwendigen Personal­wohnraums vor Baube­willigung des Hotelneu- und erweite­rungsbaus zu realisieren.
  • Für den Personalwohn­raum wird empfohlen, eine gewisse Nutzungs­flexibi­lität nach­zuweisen. Es ist optimaler Weise ein Wohnungsmix anzustreben.

Für die übrige Bautätig­keit innerhalb der Planungs­zone gelten weiterhin die Vor­schriften des gültigen Bau- und Zonen­reglements von Zermatt.


Geltungsdauer

Die Planungszone gilt für eine Dauer von drei Jahren. Sie wird mit der Publikation des Gemeinderats­beschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig.

Aus wichtigen Gründen kann die Planungs­zone von der Urver­sammlung um höchstens drei Jahre verlängert werden.

Öffentliche Auflage

Der Beschluss und der dazu­gehörige erläuternde Bericht liegen ab dem 18. Oktober 2024 während dreissig Tagen auf der Bau­abteilung öffentlich auf. Interes­sierte Personen können während den Öffnungs­zeiten auf der Bau­abteilung Einsicht in das Auflage­dossier nehmen.

Einsprachen

Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwen­digkeit der Planungs­zone, deren Dauer oder die Zweck­mässigkeit der Planungs­absicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich (per Ein­schreiben) und unter­zeichnet innert dreissig Tagen ab dem Erscheinen der Publikation im Amtsblatt bei der Gemeinde­verwaltung einzu­reichen. Über die Einsprachen entscheidet der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG).

Zermatt, 18. Oktober 2024
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT

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