
Bauabteilung
Einwohnergemeinde Zermatt
Bauzeiten Frühjahr und Herbst 2023
1. Reglementarische Grundlagen
In Anwendung der reglementarischen Vorgaben des kommunalen Lärmbekämpfungsreglements (LBR) und des Verkehrsreglements (VR) der Einwohnergemeinde Zermatt (EWG) legt der Gemeinderat die Bauzeiten für das Jahr fest. Die Bauzeiten regeln:
- den Einsatz von Motorfahrzeugen (LKW, Motorkarren und Motoreinachsern)
- den Einsatz von Baumaschinen
- die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten
- den Abtransport von Aushub- und Abbruchmaterial
Für Helikopterflüge gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der Einwohnergemeinde Zermatt und der Air Zermatt.
2. Erlaubte Bauzeiten 2023
Die bewilligte Bauzeit im Frühling 2023 beginnt am Montag, 1. Mai um 07.30 Uhr und endet am Mittwoch, 31. Mai um 18.30 Uhr.
Im Herbst 2023 beginnt die Bauzeit am Montag, 2. Oktober um 07.30 Uhr und endet am Freitag, 27. Oktober um 18.30 Uhr.
Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig.
Der Transport von Aushub- und Abbruchmaterial mit Lastwagen / Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist bewilligungspflichtig gestattet. Die Baufirmen sind angehalten die entsprechenden Bewilligungsschilder, gegen Meldung der zu bedienenden Baustellen, bis Mitte April 2023 bzw. bis Mitte September 2023 zu melden und vor Beginn der Aushubzeit am Freitag, 28. April bzw. Freitag, 29. September, bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit abzuholen. Die Schilder sind nach Beendigung der Aushubzeit am Donnerstag, 1. Juni morgens bzw. Montag, 30. Oktober morgens an die Abteilung Öffentliche Sicherheit zu retournieren.
Der Einsatz von Dumpern ist gemäss VR verboten, aber bewilligungsfähig. Für den Einsatz eines Dumpers kann, auf ein begründetes Gesuch hin, eine Bewilligung erteilt werden.
3. Einheitliche Einsatzzeiten
Es gelten folgende einheitliche Einsatzzeiten für Motorfahrzeuge, Baumaschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten:
- 07.30–12.00 Uhr und von 13.00–18.30 Uhr (Montag–Samstag)
Folgende Baumaschinen dürfen nur während der Bauzeiten im Frühjahr und Herbst verwendet werden:
Trax, Bagger, Bulldozer, Kompressoren, Presslufthämmer, andere schwere Baumaschinen.
4. Helikopterflüge für Materialtransporte
Materialtransporte mittels Helikopter dürfen im Dorf nur während den Bauzeiten im Frühjahr und Herbst durchgeführt werden. Für Überflüge im Dorf muss ein Gesuch um Überflugsbewilligung bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit eingereicht werden.
5. Sperrtage
Brücke Auffahrt: | Freitag, 19. Mai und Samstag, 20. Mai |
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Pfingstmontag: | Montag, 29. Mai |
Fronleichnam: | Freitag, 9. Juni und Samstag, 10. Juni |
6. Einschränkungen
An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen keine Transporte mittels Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ausgeführt werden.
Samstags darf kein Aushubmaterial abtransportiert werden – auch nicht mit Elektrofahrzeugen.
7. Allgemeine Bestimmungen
7.1. Gesuchstellung
Gesuche sind spätestens zu folgendem Zeitpunkt an die Abteilung Öffentliche Sicherheit zu richten:
Sonderfahrbewiligung | 24 Stunden vor Antritt der Fahrt |
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Überflugsbewilligung | 24 Stunden vor dem Flug |
Vorzeitige oder verlängerte Erdwärmebohrungen | 72 Stunden vorher |
Vorzeitige oder verlängerte Aushubzeiten | 2 Wochen vorher |
Vorzeitige oder verlängerte Hangsicherungsarbeiten | 2 Wochen vorher |
Bohr- / Sprengarbeiten private Erschliessungsstollen | 2 Wochen vorher |
Benützung von öffentlichem Grund und Boden | 2 Wochen vorher |
Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht fristgerecht bearbeitet.
7.2. Gewichtsbegrenzung
Aushubmaterialtransporte dürfen das maximal zulässige Gesamtgewicht von 26 Tonnen nicht überschreiten.
7.3. Baustellen-Installationsplan
Ein Baustellen-Installationsplan ist spätestens 10 Arbeitstage vor Baubeginn bei der Bauabteilung der EWG einzureichen.
7.4. Transporte mit Lastwagen
Um Leerfahrten zu vermeiden, dürfen Lastwagen, welche für den Transport von Aushub- und Abbruchmaterial bewilligt wurden (Schild), auf anderen Baustellen benötigtes Material mitführen, sofern diese sich am Weg befinden und es die Platzverhältnisse erlauben (kein öffentlicher Grund und Boden).
7.5. Transport Raupenfahrzeuge
Raupenfahrzeuge, ausgenommen solche mit Gummiraupen, dürfen ausschliesslich mit Tiefladern transportiert werden. Die Raupen sind vorgängig zu reinigen. Vor der Durchfahrt ist ein Gesuch an die Abteilung Öffentliche Sicherheit der EWG zu richten.
7.6. Strassenreinigung
Es ist durch geeignete Massnahmen wie z.B. Asphaltieren oder Betonieren der Baustellenzufahrt sicherzustellen, dass bei der Baustellenausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt. Wird dennoch eine übermässige Verschmutzung der öffentlichen Strassen verursacht, werden die entstandenen Sonderaufwendungen für die Reinigung der Strassen mit den externen Ansätzen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Die Reglementswidrigkeit wird zusätzlich gebüsst.
Die Baupolizei kann in besonderen Fällen zusätzliche Massnahmen bis hin zu einem Baustopp verlangen, bis der rechtmässige Zustand wieder hergestellt ist.
7.7. Strafbestimmungen
Wiederhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden mit einer Busse von CHF 50.- bis CHF 5’000.- bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Gesetze Anwendung finden.
Zermatt, im Januar 2023