Orientierung in der Website


Bauabteilung

Einwohnergemeinde Zermatt

Bauzeiten Frühjahr und Herbst 2023

1. Reglementarische Grundlagen

In Anwendung der reglementarischen Vorgaben des kommunalen Lärm­bekämpfungs­reglements (LBR) und des Verkehrs­reglements (VR) der Einwohner­gemeinde Zermatt (EWG) legt der Gemeinde­rat die Bauzeiten für das Jahr fest. Die Bauzeiten regeln:

  • den Einsatz von Motor­fahrzeugen (LKW, Motor­karren und Motor­einachsern)
  • den Einsatz von Bau­maschinen
  • die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitz­arbeiten
  • den Abtransport von Aushub- und Abbruch­material

Für Helikopterflüge gelten die Bestim­mungen der Bundes­gesetzgebung und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der Einwohner­gemeinde Zermatt und der Air Zermatt.

2. Erlaubte Bauzeiten 2023

Die bewilligte Bauzeit im Frühling 2023 beginnt am Montag, 1. Mai um 07.30 Uhr und endet am Mittwoch, 31. Mai um 18.30 Uhr.

Grafik: Kalender Bauzeit Fruehling

Im Herbst 2023 beginnt die Bauzeit am Montag, 2. Oktober um 07.30 Uhr und endet am Freitag, 27. Oktober um 18.30 Uhr.

Grafik: Kalender Bauzeit Herbst

Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig.

Der Transport von Aushub- und Abbruch­material mit Lastwagen / Fahrzeugen mit Verbren­nungsmotor ist bewilligungs­pflichtig gestattet. Die Baufirmen sind angehalten die ent­sprechenden Bewilligungs­schilder, gegen Meldung der zu bedienenden Baustellen, bis Mitte April 2023 bzw. bis Mitte September 2023 zu melden und vor Beginn der Aushubzeit am Freitag, 28. April bzw. Freitag, 29. September, bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit abzuholen. Die Schilder sind nach Beendigung der Aushubzeit am Donnerstag, 1. Juni morgens bzw. Montag, 30. Oktober morgens an die Abteilung Öffentliche Sicherheit zu retour­nieren.

Der Einsatz von Dumpern ist gemäss VR verboten, aber bewilligungs­fähig. Für den Einsatz eines Dumpers kann, auf ein begründetes Gesuch hin, eine Bewilligung erteilt werden.

3. Einheitliche Einsatz­zeiten

Es gelten folgende einheit­liche Einsatz­zeiten für Motor­fahrzeuge, Bau­maschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitz­arbeiten:

  • 07.30–12.00 Uhr und von 13.00–18.30 Uhr (Montag–Samstag)

Folgende Baumaschinen dürfen nur während der Bauzeiten im Frühjahr und Herbst verwendet werden:

Trax, Bagger, Bulldozer, Kompres­soren, Press­lufthämmer, andere schwere Bau­maschinen.

4. Helikopter­flüge für Material­transporte

Materialtransporte mittels Helikopter dürfen im Dorf nur während den Bauzeiten im Frühjahr und Herbst durch­geführt werden. Für Überflüge im Dorf muss ein Gesuch um Überflugs­bewilligung bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit eingereicht werden.

5. Sperrtage

Brücke Auffahrt: Freitag, 19. Mai und Samstag, 20. Mai
Pfingst­montag: Montag, 29. Mai
Fron­leichnam: Freitag, 9. Juni und Samstag, 10. Juni

6. Einschränkungen

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen keine Transporte mittels Fahrzeuge mit Verbren­nungsmotor ausgeführt werden.

Samstags darf kein Aushub­material abtrans­portiert werden – auch nicht mit Elektro­fahrzeugen.

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1. Gesuch­stellung

Gesuche sind spätestens zu folgendem Zeitpunkt an die Abteilung Öffentliche Sicherheit zu richten:

Sonderfahr­bewiligung 24 Stunden vor Antritt der Fahrt
Überflugs­bewilligung 24 Stunden vor dem Flug
Vorzeitige oder verlängerte Erdwärme­bohrungen 72 Stunden vorher
Vorzeitige oder verlängerte Aushub­zeiten 2 Wochen vorher
Vorzeitige oder verlängerte Hang­sicherungs­arbeiten 2 Wochen vorher
Bohr- / Spreng­arbeiten private Erschlies­sungs­stollen 2 Wochen vorher
Benützung von öffent­lichem Grund und Boden 2 Wochen vorher

Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht fristgerecht bearbeitet.

7.2. Gewichtsbe­grenzung

Aushubmaterial­transporte dürfen das maximal zulässige Gesamt­gewicht von 26 Tonnen nicht über­schreiten.

7.3. Baustellen-Installa­tionsplan

Ein Baustellen-Installa­tionsplan ist spätestens 10 Arbeits­tage vor Baubeginn bei der Bau­abteilung der EWG ein­zureichen.

7.4. Transporte mit Lastwagen

Um Leerfahrten zu vermeiden, dürfen Lastwagen, welche für den Transport von Aushub- und Abbruch­material bewilligt wurden (Schild), auf anderen Baustellen benötigtes Material mitführen, sofern diese sich am Weg befinden und es die Platz­verhält­nisse erlauben (kein öffent­licher Grund und Boden).

7.5. Transport Raupen­fahrzeuge

Raupenfahrzeuge, ausgenommen solche mit Gummiraupen, dürfen ausschliess­lich mit Tiefladern trans­portiert werden. Die Raupen sind vorgängig zu reinigen. Vor der Durchfahrt ist ein Gesuch an die Abteilung Öffentliche Sicherheit der EWG zu richten.

7.6. Strassen­reinigung

Es ist durch geeignete Massnahmen wie z.B. Asphal­tieren oder Betonieren der Baustellen­zufahrt sicher­zustellen, dass bei der Baustellen­ausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt. Wird dennoch eine übermässige Ver­schmutzung der öffent­lichen Strassen verursacht, werden die ent­standenen Sonder­aufwen­dungen für die Reinigung der Strassen mit den externen Ansätzen der Bauherr­schaft in Rechnung gestellt. Die Reglements­widrigkeit wird zusätzlich gebüsst.

Die Baupolizei kann in besonderen Fällen zusätzliche Massnahmen bis hin zu einem Baustopp verlangen, bis der recht­mässige Zustand wieder hergestellt ist.

7.7. Strafbestim­mungen

Wiederhandlungen gegen die vorge­nannten Bestim­mungen werden mit einer Busse von CHF 50.- bis CHF 5’000.- bestraft, sofern nicht die Straf­bestim­mungen eidge­nössischer oder kantonaler Gesetze Anwendung finden.

Zermatt, im Januar 2023