
Bauabteilung
Einwohnergemeinde Zermatt
Bauzeiten Frühjahr und Herbst 2021
1. Reglementarische Grundlagen
In Anwendung der kommunalen Reglementsbestimmungen ist der Einsatz von Motorfahrzeugen (Lastwagen, Motoreinachsern und Motorkarren), Baumaschinen sowie die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten nur während bestimmten Zeiten (Bauzeiten) erlaubt. Für Helikopterflüge gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der Einwohnergemeinde (EWG) und der Air Zermatt.
2. Erlaubte Bauzeiten Frühjahr
Bewilligte Periode:
- Montag, 3. Mai – Mittwoch, 2. Juni mittags (12.00 Uhr)
(Vorzeitige Baustelleninstallation am Donnerstag, 29. April und Freitag, 30. April – Sondertransporte in diesem Zusammenhang sind bewilligungspflichtig)
3. Erlaubte Bauzeiten Herbst
Bewilligte Periode:
- Freitag, 1. Oktober – Freitag, 29. Oktober abends
(Vorzeitige Baustelleninstallation am Donnerstag, 30. September – Sondertransporte in diesem Zusammenhang sind bewilligungspflichtig)
4. Daten Sperrtage
Brücke Auffahrt: Freitag, 14. Mai und Samstag, 15. Mai
Pfingstmontag: Montag, 24. Mai
Brücke Fronleichnam Freitag, 4 Juni und Samstag, 5. Juni
5. Einheitliche Einsatzzeiten
Es gelten folgende einheitliche Einsatzzeiten für Motorfahrzeuge, Baumaschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten:
- 07.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.30 Uhr (Montag – Samstag)
6. Zeitfenster für Sondertransporte
- 07.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.30 Uhr
Montag, 19. April bis Mittwoch, 16. Juni
Montag, 20. September bis Dienstag, 30. November
- 06.00 – 07.15 Uhr / 08.45 – 10.45 Uhr und 13.30 – 15.45 Uhr
Donnerstag, 17. Juni bis Mittwoch, 30. Juni
Mittwoch, 1. September bis Freitag, 17. September
Mittwoch, 1. Dezember bis Freitag, 10. Dezember
7. Helikopterflüge für Materialtransporte
Materialtransporte mittels Helikopter dürfen nur während den Bauzeiten Frühjahr und Herbst durchgeführt werden. Für Überflüge muss ein Onlinegesuch bei der Abteilung Sicherheit eingereicht werden. Zeitfenster für Materialtransportflüge:
- 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr (Montag – Freitag)
8. Sperrzeiten für Fahrten mit Verbrennungsmotor
In der Zeit vom 1. Januar bis 16. April und ab dem 13. Dezember werden keine Ausnahmebewilligungen für Sondertransporte mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor erteilt. Ausgenommen hiervon sind Fahrten im öffentlichen oder Destinationsinteresse.
Vom 1. Juli bis 31. August sind durch Zermatt nur Fahrten für Gebirgsbaustellen für öffentliche oder touristische Infrastrukturen gestattet (06.00 – 07.15 Uhr und 08.45 – 09.15 Uhr).
9. Vorzeitige und/oder verlängerte Erdwärmebohrungen
Für vorzeitige und/oder verlängerte Erdwärmebohrungen muss vorgängig ein schriftliches Gesuch bei der Abteilung Sicherheit eingereicht werden.
Bewilligte Periode Frühjahr:
- Montag, 19. April bis Freitag, 30. April abends
- Montag, 7. Juni bis Mittwoch, 16. Juni abends
Bewilligte Periode Herbst:
- Montag, 20. September bis Donnerstag, 30. September abends
- Dienstag, 2. November bis Freitag, 12. November abends
10. Einschränkungen
10.1 Motorfahrzeugverkehr / Baumaschinen
An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen keine Transporte mittels Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ausgeführt werden.
- Samstags darf kein Aushub abtransportiert werden – auch nicht mit Elektrofahrzeugen.
10.2 Kranabtransport / November
Der Abtransport von Kränen mit Helikopter im Monat November ist jeweils in der 3. und 4. Novemberwoche am Montag, Dienstag und Mittwoch auf ein schriftliches Gesuch hin gestattet.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Gesuchstellung
Gesuche um Sonderfahrbewilligungen (für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Fahrten mit Anhänger) sind mindestens 1 Arbeitstag (Mo – Fr) und mindestens 24 Stunden vor Antritt der Fahrt in schriftlicher Form an die Abteilung Sicherheit zu richten (Gesuchsformular). Später eingereichte Gesuche werden erst am darauffolgenden Tag behandelt.
- siehe auch: Merkblatt «Geändertes Bewilligunsverfahren» (PDF: 104 KB / 1 Seite)
11.2 Gewichtsbegrenzung
Sämtliche eingesetzte Lastwagen sind bewilligungspflichtig. Aushubmaterialtransporte und Sondertransporte dürfen das maximal zulässige Gesamtgewicht von 26 Tonnen nicht überschreiten. Es sind Dreiachser bis zu dieser Gewichtslimite (Gesamtgewicht) zugelassen. Für die Strassen Eischtje–Sunnegga (Riedweg) sowie Furi–Stafel / Chalchofu (Stafelstrasse) gilt vom 1. November – 30. Juni eine Gewichtsbeschränkung von 4 Tonnen.
11.3 Vorzeitige Baustellen-Installation
Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig.
11.4 Baustellen-Installationsplan
Es ist ein Baustellen-Installationsplan bei der Bauabteilung der EWG einzureichen.
11.5 Sperrtage
An diesen Tagen und an öffentlichen Sonn- und Feiertagen sind der Motorfahrzeugverkehr, der Einsatz von Baumaschinen sowie die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten generell untersagt.
11.6 Geschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts beträgt für alle Fahrzeuge 20 km/h.
11.7 Lastwagentransportgüter
Mit den Lastwagen dürfen nur Aushub- und Abbruchmaterial transportiert werden. Wo es die Platzverhältnisse erlauben (kein öffentlicher Grund und Boden), sollen die Lastwagen während der Aushubzeit auf deren Hinfahrt die Baustelle, von welcher der Aushub abtransportiert wird, mit Baumaterialien, Bauelemente sowie Bauteilen beliefern. Für Fahrten mit anderen Transportgütern muss auch während der Bauzeit bei der Abteilung Sicherheit vorgängig ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.
11.8 Transport Raupenfahrzeuge
Raupenfahrzeuge, ausgenommen solche mit Gummiraupen, dürfen ausschliesslich mit Tiefgangwagen transportiert werden. Die Raupen sind vorgängig zu reinigen. Vor der Durchfahrt ist ein schriftliches Gesuch an die Abteilung Sicherheit der EWG zu richten. Raupenfahrzeuge sind beim Verlassen der Baustelle immer gründlich zu reinigen.
11.9 Strassensauberkeit
Zur Vermeidung der Verunreinigung von Gemeindestrassen und Wegen ist die Baustellenzufahrt zu asphaltieren oder zu betonieren. Diese Massnahme ist auf eine den Fahrzeugen entsprechenden Breite und auf der ganzen Länge von der Strasse bis zur Baustelle (max. 50 Meter) auszuführen.
Es ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass bei der Baustellenausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt.
Firmen, deren Baustellenausfahrten übermassige Verschmutzung der öffentlichen Strassen verursachen, werden die entstandenen Sonderaufwendungen nach externen Ansätzen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Die Reglementswidrigkeit wird zusätzlich gebüsst.
Um die öffentlichen Strassen und Plätze nicht zu beeinträchtigen, dürfen Fahrzeuge nur in gut unterhaltenem und sauberem Zustand verkehren.
Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen zusätzliche Massnahmen verlangen.
11.10 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden mit einer Busse von CHF 50.- bis CHF 5'000.- bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Gesetze Anwendung finden.
Zermatt, im Januar 2021