Bauabteilung
Einwohnergemeinde Zermatt
Bauzeiten Frühjahr und Herbst 2024
1. Reglementarische Grundlagen
In Anwendung der reglementarischen Vorgaben des kommunalen Lärmbekämpfungsreglements (LBR) und des Verkehrsreglements (VR) der Einwohnergemeinde Zermatt (EWG) legt der Gemeinderat die Bauzeiten für das Jahr fest. Die Bauzeiten regeln:
- den Einsatz von Motorfahrzeugen (LKW, Motorkarren und Motoreinachser)
- den Einsatz von Baumaschinen
- die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten
- den Abtransport von Aushub- und Abbruchmaterial
Für Helikopterflüge gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der Air Zermatt und der EWG.
2. Erlaubte Bauzeiten 2024
Die bewilligte Bauzeit im Frühling 2024 beginnt am Mittwoch, 1. Mai um 07.30 Uhr und endet am Dienstag, 4. Juni um 18.30 Uhr.
Im Herbst 2024 beginnt die Bauzeit am Dienstag, 1. Oktober um 07.30 Uhr und endet am Montag, 28. Oktober um 18.30 Uhr.
Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig.
Der Transport von Aushub- und Abbruchmaterial mit Lastwagen / Fahrzeugen
mit Verbrennungsmotor ist bewilligungspflichtig gestattet. Die
Baufirmen sind angehalten die entsprechenden Bewilligungsschilder,
gegen Meldung der zu bedienenden Baustellen, bis Mitte April 2024 bzw.
bis Mitte September 2024 zu beantragen und vor Beginn der Aushubzeit
bei der Abteilung
Öffentliche Sicherheit abzuholen.
Die Schilder sind direkt nach Beendigung der
Aushubzeit an die Abteilung Öffentliche Sicherheit zu retournieren.
3. LKW 4-Achser
NEU können während der Aushubzeit auch 4-Achser LKW für folgende
Transporte eingesetzt werden:
Aushub- und Abbruchmaterial, Baumaterial, Mulden, Baumaschinen
Die 4-Achser LKW dürfen nur mit einem Betriebsgewicht von maximal 30 Tonnen verkehren!
4. Kleindumper (Knicklenker)
Der Einsatz von Dumper ist bewilligungsfähig. Für den Einsatz eines Kleindumpers mit einer Ladung bis 3m³ kann, auf ein begründetes Gesuch hin, eine Bewilligung erteilt werden. Ein Ausnahmegesuch für den Einsatz eines Dumpers ist zwei Wochen vorher einzureichen.
5. Bohrungen
NEU können folgende Bohrungen jeweils eine Woche vor und eine Woche nach der Aushubzeit durchgeführt werden: Untersuchungen, Fundationen/Stützbauwerk
Wie bisher können Erdwärmebohrungen zwei Wochen vor und zwei Wochen nach der Aushubzeit durchgeführt werden.
Ein Gesuch um vorzeitige/verlängerte Bohrungen muss frühzeitig eingereicht werden.
6. Einheitliche Einsatzzeiten
Es gelten folgende einheitliche Einsatzzeiten für Motorfahrzeuge, Baumaschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten:
- 07.30–12.00 Uhr und 13.00–18.30 Uhr (Montag–Samstag)
Folgende Baumaschinen dürfen nur während der Bauzeiten im Frühjahr und Herbst verwendet werden:
Pneulader, Bagger, Bulldozer, Kompressoren, Presslufthämmer, andere schwere Baumaschinen.
Jede Durchfahrt von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist bewilligungspflichtig – auch während der Aushubzeit. Ein Gesuch um Sonderfahrbewilligung muss rechtzeitig eingereicht werden.
Bagger mit Gummiraupen und Pneu bis 5to dürfen ganzjährig eingesetzt werden.
7. Helikopterflüge für Materialtransporte
Materialtransporte mittels Helikopter dürfen im Dorf nur während den Bauzeiten im Frühjahr und Herbst durchgeführt werden. Für Überflüge im Dorf muss ein Gesuch um Überflugsbewilligung bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit eingereicht werden.
8. Sperrtage
Brücke Auffahrt: | Freitag, 10. Mai und Samstag, 11. Mai |
---|---|
Pfingstmontag: | Montag, 20. Mai |
Brücke Fronleichnam: | Freitag, 31. Mai und Samstag, 1. Juni |
An diesen Tagen und an öffentlichen Sonn- und Feiertagen sind der Motorfahrzeugverkehr, der Einsatz von Baumaschinen sowie die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten generell untersagt.
Samstags darf kein Aushubmaterial abtransportiert werden – auch nicht mit Elektrofahrzeugen.
9. Vorzeitige oder verlängerte Aushubzeiten
Gesuche um Verlängerungen der Aushubzeit sind frühzeitig schriftlich und detailliert begründet einzureichen. Der Entscheid über die Verlängerungsgesuche liegt beim Gemeinderat.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1. Gesuchstellung
Gesuche sind spätestens zu folgendem Zeitpunkt an die Abteilung Öffentliche Sicherheit zu richten:
Sonderfahrbewiligung | 24 Stunden vor Antritt der Fahrt |
---|---|
Überflugsbewilligung | 24 Stunden vor dem Flug |
Vorzeitige oder verlängerte Bohrungen | 1 Woche vorher |
Einsatz eines Dumpers | 2 Wochen vorher |
Strassensperrung | 2 Wochen vorher |
Benützung von öffentlichem Grund und Boden (PDF: 123 KB / 2 Seiten) | 2 Wochen vorher |
Vorzeitige oder verlängerte Aushubzeiten | 2 Wochen vorher |
Bohr- / Sprengarbeiten private Erschliessungsstollen | 2 Wochen vorher |
Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht fristgerecht bearbeitet.
10.2. Gewichtsbegrenzung
Damit Sonderfahrbewilligungen für Schwertransporte mit mehr als 30 Tonnen Betriebsgewicht ausgestellt werden können, muss der Gesuchsteller ein Gutachten von Alpec einreichen. Dies gilt für alle Fahrten, bei welchen die Triftbachstrasse, Kirchbrücke, Findelbachbrücke und/oder die Brücke Schweigmatten passiert werden. Aus Haftungsgründen können keine Sonderfahrbewilligungen ohne entsprechendes Gutachten erteilt werden.
Maximale Grenzlast | |
---|---|
Triftbachstrasse | 30 Tonnen |
Kirchbrücke | 30 Tonnen |
Findelbachbrücke | 33 Tonnen |
Brücke Schweigmatten | 28 Tonnen |
10.3. Baustellen-Installationsplan
Ein Baustellen-Installationsplan ist spätestens 10 Arbeitstage vor Baubeginn einzureichen, siehe Merkblatt (PDF: 139 KB / 1 Seite).
10.4. Baustellen-Signalisation
Die Verantwortung für die Signalisation/Kommunikation der Baustelle obliegt dem jeweiligen Bauherren.
10.5. Transporte mit Lastwagen
Um Leerfahrten zu vermeiden, dürfen Lastwagen, welche für den Transport von Aushub- und Abbruchmaterial bewilligt wurden (Schild), auf anderen Baustellen benötigtes Material mitführen, sofern diese sich am Weg befinden und es die Platzverhältnisse erlauben (kein öffentlicher Grund und Boden).
10.6. Grabengesuche im öffentlichen Strassengebiet
Grabarbeiten für Neuanschlüsse im öffentlichen Strassengebiet dürfen lediglich während den bewilligten Bohrzeiten für Erdwärmebohrungen ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind lediglich dringende Reparaturen (z.B. Rohrleitungsbrüche). Da auf die Bedürfnisse des Verkehrs Rücksicht genommen werden muss, sind die Gesuche (PDF: 50 KB / 2 Seiten) möglichst frühzeitig an die Tiefbauabteilung einzureichen, damit der Ausführungszeitraum einvernehmlich festgelegt werden kann.
10.7. Strassenreinigung
Es ist durch geeignete Massnahmen wie z.B. Asphaltieren oder Betonieren der Baustellenzufahrt sicherzustellen, dass bei der Baustellenausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt. Wird dennoch eine übermässige Verschmutzung der öffentlichen Strassen verursacht, werden die entstandenen Sonderaufwendungen für die Reinigung der Strassen mit den externen Ansätzen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Die Reglementswidrigkeit wird zusätzlich gebüsst.
Die Baupolizei kann in besonderen Fällen zusätzliche Massnahmen bis hin zu einem Baustopp verlangen, bis der rechtmässige Zustand wieder hergestellt ist.
10.8. Strafbestimmungen
Wiederhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden mit einer Busse von CHF 50.- bis CHF 5’000.- bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Gesetze Anwendung finden.
Zermatt, im Januar 2024