Orientierung in der Website


Bauabteilung

Einwohnergemeinde Zermatt

Bauzeiten Frühjahr und Herbst 2024

1. Reglementarische Grundlagen

In Anwendung der reglementarischen Vorgaben des kommunalen Lärm­bekämpfungs­reglements (LBR) und des Verkehrs­reglements (VR) der Einwohner­gemeinde Zermatt (EWG) legt der Gemeinde­rat die Bauzeiten für das Jahr fest. Die Bauzeiten regeln:

  • den Einsatz von Motor­fahrzeugen (LKW, Motor­karren und Motor­einachser)
  • den Einsatz von Bau­maschinen
  • die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitz­arbeiten
  • den Abtransport von Aushub- und Abbruch­material

Für Helikopterflüge gelten die Bestim­mungen der Bundes­gesetzgebung und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der Air Zermatt und der EWG.

2. Erlaubte Bauzeiten 2024

Die bewilligte Bauzeit im Frühling 2024 beginnt am Mittwoch, 1. Mai um 07.30 Uhr und endet am Dienstag, 4. Juni um 18.30 Uhr.

Grafik: Kalender Bauzeit Fruehling

Im Herbst 2024 beginnt die Bauzeit am Dienstag, 1. Oktober um 07.30 Uhr und endet am Montag, 28. Oktober um 18.30 Uhr.

Grafik: Kalender Bauzeit Herbst

Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig.

Der Transport von Aushub- und Abbruch­material mit Lastwagen / Fahrzeugen mit Verbren­nungsmotor ist bewilligungs­pflichtig gestattet. Die Baufirmen sind angehalten die ent­sprechenden Bewilligungs­schilder, gegen Meldung der zu bedienenden Baustellen, bis Mitte April 2024 bzw. bis Mitte September 2024 zu beantragen und vor Beginn der Aushubzeit bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit abzuholen.
Die Schilder sind direkt nach Beendigung der Aushubzeit an die Abteilung Öffentliche Sicherheit zu retour­nieren.

3. LKW 4-Achser

NEU können während der Aushubzeit auch 4-Achser LKW für folgende Transporte eingesetzt werden:
Aushub- und Abbruchmaterial, Baumaterial, Mulden, Baumaschinen

Die 4-Achser LKW dürfen nur mit einem Betriebs­gewicht von maximal 30 Tonnen verkehren!

4. Kleindumper (Knicklenker)

Der Einsatz von Dumper ist gemäss VR verboten, aber bewilli­gungsfähig. Für den Einsatz eines Klein­dumpers mit einer Ladung bis 3m³ kann, auf ein begründetes Gesuch hin, eine Bewilligung erteilt werden. Ein Ausnahme­gesuch für den Einsatz eines Dumpers ist zwei Wochen vorher ein­zureichen.

5. Bohrungen

NEU können folgende Bohrungen jeweils eine Woche vor und eine Woche nach der Aushubzeit durch­geführt werden: Untersuchungen, Fundationen/Stützbauwerk

Wie bisher können Erdwärme­bohrungen zwei Wochen vor und zwei Wochen nach der Aushubzeit durch­geführt werden.

Ein Gesuch um vorzeitige/verlängerte Bohrungen muss frühzeitig ein­gereicht werden.

6. Einheitliche Einsatz­zeiten

Es gelten folgende einheit­liche Einsatz­zeiten für Motor­fahrzeuge, Bau­maschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitz­arbeiten:

  • 07.30–12.00 Uhr und 13.00–18.30 Uhr (Montag–Samstag)

Folgende Baumaschinen dürfen nur während der Bauzeiten im Frühjahr und Herbst verwendet werden:

Pneulader, Bagger, Bulldozer, Kompres­soren, Press­lufthämmer, andere schwere Bau­maschinen.

Jede Durchfahrt von Fahrzeugen mit Verbrennungs­motor ist bewilligungs­pflichtig – auch während der Aushub­zeit. Ein Gesuch um Sonderfahr­bewilligung muss recht­zeitig einge­reicht werden.

Bagger mit Gummiraupen und Pneu bis 5to dürfen ganz­jährig einge­setzt werden.

7. Helikopter­flüge für Material­transporte

Materialtransporte mittels Helikopter dürfen im Dorf nur während den Bauzeiten im Frühjahr und Herbst durch­geführt werden. Für Überflüge im Dorf muss ein Gesuch um Überflugs­bewilligung bei der Abteilung Öffentliche Sicherheit eingereicht werden.

8. Sperrtage

Brücke Auffahrt: Freitag, 10. Mai und Samstag, 11. Mai
Pfingst­montag: Montag, 20. Mai
Brücke Fron­leichnam: Freitag, 31. Mai und Samstag, 1. Juni

An diesen Tagen und an öffent­lichen Sonn- und Feier­tagen sind der Motorfahr­zeugverkehr, der Einsatz von Baumaschinen sowie die Durch­führung von Bohr-, Spreng- und Spitza­rbeiten generell untersagt.

Samstags darf kein Aushub­material abtrans­portiert werden – auch nicht mit Elektro­fahrzeugen.

9. Vorzeitige oder verlängerte Aushubzeiten

Gesuche um Verlängerungen der Aushubzeit sind früh­zeitig schrift­lich und detail­liert begründet einzu­reichen. Der Entscheid über die Verlängerungs­gesuche liegt beim Gemeinderat.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1. Gesuch­stellung

Gesuche sind spätestens zu folgendem Zeitpunkt an die Abteilung Öffentliche Sicherheit zu richten:

Sonderfahr­­bewiligung 24 Stunden vor Antritt der Fahrt
Überflugs­­bewilligung 24 Stunden vor dem Flug
Vorzeitige oder verlängerte Bohrungen 1 Woche vorher
Einsatz eines Dumpers 2 Wochen vorher
Strassen­sperrung 2 Wochen vorher
Benützung von öffent­­lichem Grund und Boden (PDF: 123 KB / 2 Seiten) 2 Wochen vorher
Vorzeitige oder verlängerte Aushub­­zeiten 2 Wochen vorher
Bohr- / Spreng­arbeiten private Erschlies­sungs­­stollen 2 Wochen vorher

Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht frist­gerecht bearbeitet.

10.2. Gewichtsbe­grenzung

Damit Sonderfahrbewil­ligungen für Schwer­transporte mit mehr als 30 Tonnen Betriebs­gewicht aus­gestellt werden können, muss der Gesuch­steller ein Gutachten von Alpec einreichen. Dies gilt für alle Fahrten, bei welchen die Triftbach­strasse, Kirch­brücke, Findel­bachbrücke und/oder die Brücke Schweig­matten passiert werden. Aus Haftungs­gründen können keine Sonderfahr­bewilligungen ohne entsprechendes Gutachten erteilt werden.

Maximale Grenzlast
Triftbach­strasse 30 Tonnen
Kirchbrücke 30 Tonnen
Findelbach­brücke 33 Tonnen
Brücke Schweig­matten 28 Tonnen

10.3. Baustellen-Installa­tionsplan

Ein Baustellen-Installa­tionsplan ist spätestens 10 Arbeits­tage vor Baubeginn ein­zureichen, siehe Merkblatt (PDF: 139 KB / 1 Seite).

10.4. Baustellen-Signalisation

Die Verantwortung für die Signali­sation/Kommuni­kation der Baustelle obliegt dem jeweiligen Bauherren.

10.5. Transporte mit Lastwagen

Um Leerfahrten zu vermeiden, dürfen Lastwagen, welche für den Transport von Aushub- und Abbruch­material bewilligt wurden (Schild), auf anderen Baustellen benötigtes Material mitführen, sofern diese sich am Weg befinden und es die Platz­verhält­nisse erlauben (kein öffent­licher Grund und Boden).

10.6. Grabengesuche im öffent­lichen Strassen­gebiet

Grabarbeiten für Neuan­schlüsse im öffent­lichen Strassen­gebiet dürfen lediglich während den bewil­ligten Bohr­zeiten für Erdwärme­bohrungen ausge­führt werden. Davon ausgenommen sind lediglich dringende Reparaturen (z.B. Rohrleitungs­brüche). Da auf die Bedürfnisse des Verkehrs Rücksicht genommen werden muss, sind die Gesuche (PDF: 50 KB / 2 Seiten) möglichst frühzeitig an die Tiefbau­abteilung einzureichen, damit der Ausführungs­zeitraum einver­nehmlich festgelegt werden kann.

10.7. Strassen­reinigung

Es ist durch geeignete Massnahmen wie z.B. Asphal­tieren oder Betonieren der Baustellen­zufahrt sicher­zustellen, dass bei der Baustellen­ausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt. Wird dennoch eine übermässige Ver­schmutzung der öffent­lichen Strassen verursacht, werden die ent­standenen Sonder­aufwen­dungen für die Reinigung der Strassen mit den externen Ansätzen der Bauherr­schaft in Rechnung gestellt. Die Reglements­widrigkeit wird zusätzlich gebüsst.

Die Baupolizei kann in besonderen Fällen zusätzliche Massnahmen bis hin zu einem Baustopp verlangen, bis der recht­mässige Zustand wieder hergestellt ist.

10.8. Strafbestim­mungen

Wiederhandlungen gegen die vorge­nannten Bestim­mungen werden mit einer Busse von CHF 50.- bis CHF 5’000.- bestraft, sofern nicht die Straf­bestim­mungen eidge­nössischer oder kantonaler Gesetze Anwendung finden.

Zermatt, im Januar 2024