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Politik

Einwohnergemeinde Zermatt

Abstimmungen und Wahlen

Voraussetzungen bei Abstimmungen und Wahlen

An eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen kann teil­nehmen, wer gemäss Verfassung stimm­berechtigt ist und im Kanton und in der Gemeinde seit 5 Tagen Wohnsitz hat.

In kantonalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger stimm­berechtigt, die am Abstimmungs- oder Wahltag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen in der neuen Gemeinde Wohnsitz haben.

In kommunalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger stimm­berechtigt, die am Abstimmungs- oder Wahltag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohnsitz haben.

Abstimmungs- und Wahl­material

Stimmberechtigte erhalten vor den Abstim­mungen bzw. Wahlen das Abstim­mungs- und Wahl­material sowie ein Rück­sendungs­blatt (Stimm­ausweis). Finden mehrere Urnen­gänge am gleichen Tag statt, so erhält der Stimm­bürger so viele Stimm­kuverts, wie es Urnen­gänge gibt, jedoch nur einen Über­mittlungs­umschlag und ein Rück­sendungs­blatt.

Stimmabgabe

Jede stimmberechtigte Person kann frei ent­schei­den, ob sie brieflich oder an der Urne abstimmen will (Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004).

Briefliche Stimmabgabe

Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe

  1. Den Stimmzettel ausfüllen und in das entspre­chende Stimm­kuvert legen.
  2. Das Stimmkuvert dem Über­mittlungs­umschlag hinzufügen.
  3. Das Rücksendungsblatt unter­schreiben.
  4. Das Rücksendungsblatt so in den Über­mittlungs­umschlag legen, dass die Adresse der Gemeinde im Sicht­fenster erscheint. Kuvert schliessen.
  5. Versand oder Abgabe Über­mittlungs­umschlag

Zustellung durch die Post

Der Stimmbürger, der sein Stimmrecht auf posta­lischem Weg ausüben will, frankiert den Über­mittlungs­umschlag nach aktuellem Posttarif – andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig – und übergibt die Sendung einem Postbüro. Die briefliche Stimmabgabe muss rechtzeitig, spätestens am Freitag vor dem Urnengang, bei der Gemeinde­verwaltung eintreffen.

Hinterlegung bei der Gemeinde

Der Stimmbürger kann den Übermitt­lungsum­schlag während der Schalter­öffnungs­zeiten in die dafür vorgesehene, versiegelte Urne im Schalterraum der Einwohner­dienste legen, spätestens am Freitag vor dem Urnengang. Die Stimmabgabe durch Einwerfen in den Brief­kasten am Gemeinde­haus ist ungültig!

Selbst­klebende Etikette

Die Vorschrift, wonach brieflich abstimmende Personen ihre persönliche selbstklebende Etikette auf das Rücksendungsblatt kleben müssen, wurde abgeschafft.

Stimmabgabe an der Urne

Die stimmberechtigte Person benützt das Stimm­material (Stimmkuvert, Stimmzettel, Rück­sendungs­blatt), welches ihr von der Gemeinde­verwal­tung zugesandt wurde. Zusätzlich stellt die Gemeinde­verwaltung das Stimm­material im Stimmlokal zur Verfügung.

Stimmlokal

Büro Einwohnerdienste / Kanzlei

Öffnungszeiten

Sonntag, 09.00 Uhr - 10.00 Uhr