Hundehaltung
Haben Sie Ihren Hund schon angemeldet? Hier erfahren Sie alles zur Anmeldung, zur Hundesteuer und zu Ihren wichtigsten Pflichten.

Hinweise
Leinenpflicht
Im Dorfkern und auf öffentlichen Wegen besteht Leinenpflicht – bitte halten Sie diese ein.
Entsorgung Hundekot
- Nutzen Sie die kostenlosen Hundekotbeutel an den Spendern im Dorf.
- Bitte lassen Sie die Beutel nicht in der Natur oder im Wald liegen.
- Hundekot gehört in den Kehricht – nicht in den Kompost. Er kann Krankheitserreger enthalten. Danke für Ihre Rücksicht!
Vorfälle oder auffälliges Verhalten
Wenden Sie sich bitte direkt bei der:
Anmeldung eines Hundes
Verbotene Hunderassen
Planen Sie einen Umzug nach Zermatt oder die Anschaffung eines Hundes? Prüfen Sie vorab, ob die Rasse im Kanton Wallis zugelassen ist.
Liste verbotene HunderassenAnmeldung Ihres Hundes
Wenn Sie in Zermatt wohnen und einen Hund halten, müssen Sie diesen bei den Einwohnerdiensten anmelden – unabhängig von Rasse (Ausnahme sh. verbotene Rassen), Grösse oder Alter. Auch bei zukünftigen Mutationen wie Namens- /Adressänderungen, Halterwechsel, Wegzug sowie beim Tod des Tieres gilt eine Meldepflicht.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen/Informationen mit:
- Hundepass
- gültiger, schweizerischer Haftpflichtversicherungsnachweis
- Bei Orts- oder Kantonswechsel: Quittung der bereits bezahlten Hundesteuer des laufenden Jahres
Meldung an die nationale Hundedatenbank Amicus
Die Einwohnerdienste sind zuständig, Personendaten im Amicus zu erfassen. Zusätzlich muss der Hund durch einen Tierarzt im Amicus registriert werden.
Bitte melden Sie zukünftige Mutationen (Namens-/Adressänderung, Halterwechsel, Wegzug, Tod des Hundes) nicht nur den Einwohnerdiensten, sondern auch der nationalen Hundedatenbank:
Hundesteuer
Die Hundesteuer beträgt CHF 175.- pro Jahr. Sie wird jährlich in Rechnung gestellt. Die Höhe richtet sich nach Art. 182 des kantonalen Steuergesetzes und wird durch den Gemeinderat festgelegt.
Haftpflichtversicherung
Laut kantonalem Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) Art. 31, Abs. 2 muss eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abgeschlossen werden. Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht.
Obligatorischer Hundekurs
Mit der Wiedereinführung der Ausbildungspflicht per 1. Januar 2020 sind die Gemeinden für die Kontrolle der Durchsetzung dieser Vorschrift zuständig (Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern vom 23. Oktober 2019, Art. 6).
Die Kurse müssen spätestens zwölf Monate nach Übernahme des Hundes absolviert werden.
Weiterführende Informationen
Kontakt
- Montag und Mittwoch08.30 - 11.00 Uhr und 14.00 - 16.00 UhrDienstag und Freitag08.30 - 16.00 UhrDonnerstag08.30 - 11.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr