Bauzeiten Frühjahr und Herbst 2013

1. Reglementarische Grundlagen

In Anwendung der kommunalen Reglementsbestimmungen ist der Einsatz von Motorfahrzeugen (Lastwagen, Motoreinachsern und Motorkarren), Baumaschinen sowie die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten nur während bestimmten Zeiten (Bauzeiten) erlaubt. Für Helikopterflüge gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der Einwohnergemeinde und der Air Zermatt.

2. Erlaubte Bauzeiten Frühjahr 2013

Bewilligte Periode: Donnerstag, 2. Mai 2013 - Freitag, 31. Mai 2012 abends

3. Erlaubte Bauzeiten Herbst 2013

Bewilligte Periode: Montag, 7. Oktober 2013 - Donnerstag, 31. Oktober 2013 abends

4. Einheitliche Einsatzzeiten

Es gelten folgende einheitliche Einsatzzeiten für Motorfahrzeuge, Baumaschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten:

07.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.30 Uhr (Montag - Samstag)

5. Minenergie®-Standard – Daten für bewilligte vorzeitige oder/und verlängerte Bohrungen

Bewilligte Periode
Frühjahr:
Montag, 22. April 2013 - Mittwoch, 1. Mai 2013 abends
Montag, 3. Juni 2013 - Freitag, 14. Juni 2013 abends
Bewilligte Periode
Herbst:
Montag, 23. September 2013 - Freitag, 4. Oktober 2013 abends
Montag, 4. November 2013 - Freitag, 15. November 2013
Sperrtag: Montag, 20. Mai 2013 (Pfingstmontag)

6. Einschränkungen

6.1 Motorfahrzeugverkehr / Baumaschinen

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen keine Transporte mittels Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ausgeführt werden.

Samstags darf kein Aushub abtransportiert werden.

Im Frühjahr sind Fahrten zur Baustellenvorinstallation mittels Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor nicht gestattet. Im Herbst ist die Baustelleninstallation am 4. Oktober in der Zeit von 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.30 Uhr zugelassen.

6.2 Kranabtransport / November

Der Abtransport von Kränen mit Helikopter im Monat November ist jeweils in der 3. und 4. Novemberwoche am Montag, Dienstag und Mittwoch auf ein schriftliches Gesuch hin gestattet.

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 Sperrtage

An diesen Tagen und an öffentlichen Sonn- und Feiertagen sind der Motorfahrzeugverkehr, der Einsatz von Baumaschinen sowie die Durchführung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten generell untersagt.

7.2 Geschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts beträgt für alle Fahrzeuge 20 km/h.

7.3 Lastwagentransportgüter

Mit den Lastwagen dürfen nur Aushub- und Abbruchmaterial transportiert werden. Wo es die Platzverhältnisse erlauben (kein öffentlicher Grund und Boden), sollen die Lastwagen während der Aushubzeit auf deren Hinfahrt die Baustelle, von welcher der Aushub abtransportiert wird, mit Baumaterialien, Bauelemente sowie Bauteilen beliefert werden.

7.4 Transport Raupenfahrzeuge

Raupenfahrzeuge, ausgenommen solche mit Gummiraupen, dürfen ausschliesslich mit Tiefgangwagen transportiert werden. Es ist vorgängig ein schriftliches Gesuch an die Abteilung Sicherheit der Einwohnergemeinde zu richten.

7.5 Fahrzeugtypen und Gewicht

Sämtliche eingesetzte Lastwagen sind bewilligungspflichtig. Für die Aushubmaterialtransporte beträgt das zulässige Gesamtgewicht 26 Tonnen. Dreiachser sind bis zu dieser Gewichtslimite (Gesamtgewicht) zugelassen.

7.6 Strassenreinigung

Zur Verhinderung der Verunreinigung von Gemeindestrassen und Wegen ist die Baustellenzufahrt zu asphaltieren oder zu betonieren. Diese Massnahme ist auf einer der Fahrzeugen entsprechenden Breite und auf der ganzen Länge von der Strasse bis zur Baustelle (max. 50 Meter) auszuführen.

Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass bei der Baustellenausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt.

Für Baustellenausfahrten, welche die übermassige Verschmutzung der öffentlichen Strassen verursachen, werden die entstandenen Sonderaufwendungen nach externen Ansätzen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Die Reglementswidrigkeit wird zusätzlich gebüsst.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verkehrsreglements.

Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen zusätzliche Massnahmen verlangen.

7.7 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden mit einer Busse von CHF 50.-- bis CHF 5'000.-- bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Gesetze Anwendung finden.

Zermatt, im Januar 2013

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